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Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0110
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3) Endlich ist durch den Beschluß der Bundes-
Versammlung die erneuerte Landes-Ordnung in das
Archiv zu hinterlegen, dieselbe als ein in einem deut-
schen Staate bestehendes praktisches Landes-
Grundgesetz förmlich und unwiderstreitbaranerkannt.
Die Landschaft befindet sich daher im (bis jetzt noch
unverjährten) Besitze einer rechtsgültig errichteten, den
Bundes-Gesetzen genau entsprechenden, von sämmtlichen
deutschen Staaten als in Wirksamkeit bestehend aner-
kannten Verfassung, und mithin dürfen die Stände von
der hohen Weisheit und Gercchtigkeitsliebe der deutscbcn
Bundes-Versammlung mit Zuversicht erwarten, daß
dieselbe sich als kompetent erklären, und ihnen den
Schutz der Bundes-Gewalt gegen die einseitigen, von
Sr. Durchlaucht gegen die ausdrücklichen Bestimmungen
des Art. 54. der Wiener Schluß-Acte versuchten Ab-
änderungen der Verfassung angcdcihen lassen werde.
Der Verfasser wagt dieser Ausführung nur den
einen Wunsch beiznfügen, daß die bohe deutsche Bundes-
Versammlung sogleich bei der Wiedereröffnung ihrer
Sitzungen geruhen möge, diese hochwichtige und für
jeden ächten Deutschen höchst schmerzliche Streitsache
durch ihre definitive Entscheidung so bald wie möglich
beizulegen.
Möge unser Deutschland — von jeher ausgezeichnet
durch die Treue und Anhänglichkeit seiner Völker gegen
ihre Fürsten — bald von dem traurigen Schauspiele
befreit werden, den erhabenen Sproßen eines boch-
gefeierten Fürstenhauses mit den Repräsentanten eines
Volkes im Kampfe befangen zu scben, welches in Ihm
so gerne seinen Beglücker und Wvhlthäter verehren
und lieben möchte!
 
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