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21) RA. v. 1555. §. <4. — RA. v. 1613. 4- — J- P. O. IX.
i. 2. — RSchl. von 1666. — WC. Art. VII. §. 1. VIII. §. 6. —
Von dem Geleitsrechte (jus conducendi) und der Pflicht der Lan-
desherren den Handelsleuten, Fuhrleuten und Reisenden das Geleit (con-
ductus) zu gewähren, Pütter, inst. 33g- —
22) Die Ansichten über die Befugnisse der Landesherren in Zoll-
sachen und die Folgen des Missbrauches des Zollrechtes, s. bei Püt-
ter, inst. §. 335—38 u. ff — G. L. Boe h m er , de jure principis,
libertatem commerciorum restringendi in utilit. subditorum\ in dessen
El. jur. civ. III. n. 19.
§. 122.
Privatrecht.
In demselben Maase, in welchem das Studium und
die Anwendung des römischen Rechtes zunahm, war die
alte Schöffenverfassung in Abnahme gekommen, und an
die Stelle derselben die von den Landesherren besetzten
Gerichte getreten. Hierdurch war auch zugleich der gan-
zen weiteren Rechtsbildung in privatrechtlicher Hinsicht ein
neuer Weg vorgezeichnet worden. Das Privatrecht verlor
seinen volkstümlichen und deutsch-nationalen Character,
und ging als ein spezielles Erbtheil der Vorzeit in die
Hände des Juristenstandes über. Da aber die Juristen des
XVI. bis XVIII. Jahrhunderts die Grundlage ihrer Rechts-
wissenschaft nur in dem römischen Rechte fanden, welches
damals auf den deutschen Universitäten fast ausschliesslich
gelehret wurde, und da man auf diesen überall von der
Ansicht ausging, dass das Corpus juris Justinianei als ein
Gesetzbuch und als ein geschlossenes Ganze betrachtet
und daher lediglich aus sich selbst erkläret werden müsse,
so wie auch der damalige Zustand der historischen Studien
im allgemeinen keine andere Erklärung der Justinianischen
Rechtsbücher möglich machte — auf der anderen Seite
aber das deutsche Privatrecht noch keine solche wissen-
schaftliche Behandlung erhalten hatte, welche die den ein-
zelnen Instituten desselben unterliegenden Grundansichten
historisch nacbgewiesen, und philosophisch und mit logi-
scher Schärfe entwickelt hätte, so erkläret es sich, wie
die Juristen in den letzten drei Jahrhunderten bei der Be-
urtheilung aller deutschrechllichen Institute entweder gleich
vorerst auf römisch - rechtliche Grundsätze zu recurriren,
oder wenigstens, wenn die Eigentbümlichkeit eines deut-
21) RA. v. 1555. §. <4. — RA. v. 1613. 4- — J- P. O. IX.
i. 2. — RSchl. von 1666. — WC. Art. VII. §. 1. VIII. §. 6. —
Von dem Geleitsrechte (jus conducendi) und der Pflicht der Lan-
desherren den Handelsleuten, Fuhrleuten und Reisenden das Geleit (con-
ductus) zu gewähren, Pütter, inst. 33g- —
22) Die Ansichten über die Befugnisse der Landesherren in Zoll-
sachen und die Folgen des Missbrauches des Zollrechtes, s. bei Püt-
ter, inst. §. 335—38 u. ff — G. L. Boe h m er , de jure principis,
libertatem commerciorum restringendi in utilit. subditorum\ in dessen
El. jur. civ. III. n. 19.
§. 122.
Privatrecht.
In demselben Maase, in welchem das Studium und
die Anwendung des römischen Rechtes zunahm, war die
alte Schöffenverfassung in Abnahme gekommen, und an
die Stelle derselben die von den Landesherren besetzten
Gerichte getreten. Hierdurch war auch zugleich der gan-
zen weiteren Rechtsbildung in privatrechtlicher Hinsicht ein
neuer Weg vorgezeichnet worden. Das Privatrecht verlor
seinen volkstümlichen und deutsch-nationalen Character,
und ging als ein spezielles Erbtheil der Vorzeit in die
Hände des Juristenstandes über. Da aber die Juristen des
XVI. bis XVIII. Jahrhunderts die Grundlage ihrer Rechts-
wissenschaft nur in dem römischen Rechte fanden, welches
damals auf den deutschen Universitäten fast ausschliesslich
gelehret wurde, und da man auf diesen überall von der
Ansicht ausging, dass das Corpus juris Justinianei als ein
Gesetzbuch und als ein geschlossenes Ganze betrachtet
und daher lediglich aus sich selbst erkläret werden müsse,
so wie auch der damalige Zustand der historischen Studien
im allgemeinen keine andere Erklärung der Justinianischen
Rechtsbücher möglich machte — auf der anderen Seite
aber das deutsche Privatrecht noch keine solche wissen-
schaftliche Behandlung erhalten hatte, welche die den ein-
zelnen Instituten desselben unterliegenden Grundansichten
historisch nacbgewiesen, und philosophisch und mit logi-
scher Schärfe entwickelt hätte, so erkläret es sich, wie
die Juristen in den letzten drei Jahrhunderten bei der Be-
urtheilung aller deutschrechllichen Institute entweder gleich
vorerst auf römisch - rechtliche Grundsätze zu recurriren,
oder wenigstens, wenn die Eigentbümlichkeit eines deut-