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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Staats- und Rechts-Geschichte: compendiarisch dargestellt zum Gebrauche bei akademischen Vorlesungen (3) — Heidelberg: Oßwald, 1836

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https://doi.org/10.11588/diglit.47342#0194
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190

Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.“ (Zuerst) Heidelberg,
1824. —
9) Vergl, die n. 8 angef. Schrift v. Savigny. — A. F. J. Thi-
baut, über die Nolhwendigkeit eines allgemeinen bürgerl. Rechts für
Deutschland; in dessen civilist. Abhandlungen. Heidelberg, 1814- —
N. T. v. Gönner, über Gesetzgebung u. RechtsW. Erlang,, ißiS.
123.
Prozess. Criminalrecht. *)
Da die ersten Reichskammergerichts- und Reichshof-
raths-Ordnungen (§. 113. 114. 120. n. 24) eigentlich mehr
Gerichts - als Prozessordnungen gewesen waren, so schloss
sich die Praxis der Reichsgerichte, insbesondere da die an
denselben angestellten Juristen zum grossen Theile durch
das Studium des römischen und canonischen Rechtes ge-
bildet waren, ebenso wie die Praxis der in den Territorien
bestehenden Gerichte vorerst dem Verfahren der geistlichen
Gerichte an. Der Prozess bei den Reichsgerichten wurde
schriftlich geführt, und eben daher das Verfahren ein ge-
heimes, welches hinsichtlich seiner Anordnung mit dem ge-
gen das Ende des XV. Jahrhunderts allgemein gebräuch-
lichen modus procedendi (s. 112. not. 10) völlig über¬
einstimmte. Der Prozess begann daher mit der Bitte des
Klägers um Vorladung des Beklagten, worauf erst in dem
anberaumten Termine die Einreichung des Klaglibelles folgte;
auch war das Verfahren regelmässig, wo nicht summarisch
verfahren wurde, articulirt. Eine Verbesserung, welche
auf die Beschleunigung des Verfahrens abzweckte, enthielt
bereits der Reichs-Abschied v. 1570, wodurch eine even-
tuelle Verbindung der Litiscontestation mit den dilatorischen
Einreden befohlen wurde. Mehr leistete der J. Reichs-
abschied v. 1654 (§. 116, n. 12), durch welchen das ar-
ticulirte Verfahren im Ganzen abgeschafft, und der Gebrauch
der Artikel nur allein noch in der Beweisinstanz verstattet
wurde. (J. R.A. §. 34).2) Der Kläger sollte mit der Bitte
um Vorladung des Beklagten zugleich die Klage über-
reichen, (Ebend. §. 34) wobei ihm nunmehr auch Anti-
cipation des Beweises gestattet wurde. (Ebend. §. 35). 3)
Der Beklagte aber musste nicht nur in dem ersten Termine
lileni auf jeden Fall und speciell contestiren, sondern
auch alle seine Execeptionen, sowohl dilatorische, als pe-
 
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