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wiesen hat, daß er eines Mannes legitimer Sohn sei. Bestreiten
ihm hier die übrigen Söhne desselben Mannes oder dessen übrige
Agnaten seine Eigenschaft als Bruder oder Agnat, so muß noth-
wendig daS zwischen dem Vater nnd dem? Sohne gesprochene
richterliche Erkenntnis; unbedingt gegen die Brüder unh anderen
Agnaten wirken, und ist eine rctraotatio oausao au sich unzu-
lässig. Denn die Eigenschaft als Bruder oder Agnat ist nur
eine logische Consequcuz der Sohncseigenschaft, nnd stehet mit
der üliatio in solchem ursächlichen Zusammenhänge, daß der
Beweis der Fraternität and AgNation an sich gar nicht anders, als
durch den Beweis der Filiation, d.h, der Abstammung von demselben
Vater geführt werden kann. Dieß ist nun durch die I,. 2. NiZ. äs
AAnoso. st alenä. Ub. auf das Bestimmteste ausgesprochen 4-i).
Nach dieser Unterscheidung nnd aus diesem Principe erklärt
sich auch sehr deutlich, warum in der D. 23. H. 2. viK. äs
Ubsrali causa (40. 12.) vvrgcschriebeu wird, daß, wenn Mutter
und Sohn zugleich um ihren status streiten, die Entscheidung
des Prozesses über den status des Sohnes bis zur Entscheidung
des Prozesses über den status der Mutter ausgesetzt bleiben soll 45);
denn hat die Mutter ihre Freiheit bewiesen, so ist sie implioitc
auch für den Sohn erwiesen und dieser jeder weiteren Beweis-
führung übcrhoben.
Wie man aber auch überhaupt über den Umfang der Wirkung
eines rechtskräftigen Erkenntnisses über einen status denken mag,
immer bleibt wenigstens so viel gewiß und unbestritten: Der-
44) Sieh oben Note 35. —
43) b. 23. §. 2. vig. <ls liberal! causa (40. 12). „8i water et
ülius äs Mortale litiZant, an ooisiunxenäa sunt utrorumgus suäicia,
aut äilkeronäa est causa lilii, äonec äs matre constet, sicut äivus
guoguo llaärianus äecrevit: nain euin apuä alium suäicem nratsr li-
tiZabat, apuä alium sutem ülius: ^uZustus äixit, ante äe matre con-
stare äobero, sic äeinäe äs Mo coguosci. —
wiesen hat, daß er eines Mannes legitimer Sohn sei. Bestreiten
ihm hier die übrigen Söhne desselben Mannes oder dessen übrige
Agnaten seine Eigenschaft als Bruder oder Agnat, so muß noth-
wendig daS zwischen dem Vater nnd dem? Sohne gesprochene
richterliche Erkenntnis; unbedingt gegen die Brüder unh anderen
Agnaten wirken, und ist eine rctraotatio oausao au sich unzu-
lässig. Denn die Eigenschaft als Bruder oder Agnat ist nur
eine logische Consequcuz der Sohncseigenschaft, nnd stehet mit
der üliatio in solchem ursächlichen Zusammenhänge, daß der
Beweis der Fraternität and AgNation an sich gar nicht anders, als
durch den Beweis der Filiation, d.h, der Abstammung von demselben
Vater geführt werden kann. Dieß ist nun durch die I,. 2. NiZ. äs
AAnoso. st alenä. Ub. auf das Bestimmteste ausgesprochen 4-i).
Nach dieser Unterscheidung nnd aus diesem Principe erklärt
sich auch sehr deutlich, warum in der D. 23. H. 2. viK. äs
Ubsrali causa (40. 12.) vvrgcschriebeu wird, daß, wenn Mutter
und Sohn zugleich um ihren status streiten, die Entscheidung
des Prozesses über den status des Sohnes bis zur Entscheidung
des Prozesses über den status der Mutter ausgesetzt bleiben soll 45);
denn hat die Mutter ihre Freiheit bewiesen, so ist sie implioitc
auch für den Sohn erwiesen und dieser jeder weiteren Beweis-
führung übcrhoben.
Wie man aber auch überhaupt über den Umfang der Wirkung
eines rechtskräftigen Erkenntnisses über einen status denken mag,
immer bleibt wenigstens so viel gewiß und unbestritten: Der-
44) Sieh oben Note 35. —
43) b. 23. §. 2. vig. <ls liberal! causa (40. 12). „8i water et
ülius äs Mortale litiZant, an ooisiunxenäa sunt utrorumgus suäicia,
aut äilkeronäa est causa lilii, äonec äs matre constet, sicut äivus
guoguo llaärianus äecrevit: nain euin apuä alium suäicem nratsr li-
tiZabat, apuä alium sutem ülius: ^uZustus äixit, ante äe matre con-
stare äobero, sic äeinäe äs Mo coguosci. —