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Zoepfl, Heinrich
Kritische Bemerkungen zu den Schriften von Dr. Johann Ludwig Klüber und einem ungenannten norddeutschen Publicisten über die eheliche Abstammung des hochfürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach — Heidelberg und Leipzig: Groos, 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.47354#0035
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Es möchte demnach den Anschein gewinnen, als dürste der
Grundsatz, daß nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraumes die
Untersuchung über den status ausgeschlossen sei, auf die Familien-
zustandsrechte keine Anwendung finden.
Für eine solche Verschiedenheit der Grundsätze über die Wie-
deraufnahme der Untersuchung über den status Ubortatis und den
statu« kamiliao eines Verstorbenen, und mithin für die Aus-
schließung der Analogie zwischen beiden, ließe sich nicht ohne eini-
gen Anschein von Haltbarkeit der Grund angebcn, daß die An-
fechtung des status Ubortatis immer ein entschiedener Nachtheil
und gleichsam eine Beschimpfung für den Verstorbenen ist, daß
aber die Bestreitung des Zustandes eines Verstorbenen als domo
sui suris, wenigstens nicht unbedingt als etwas Nachtheiliges und
keinen Falles für etwas Beschimpfendes für den Verstorbenen und
die Personen, welche von ihm ihre Familienzustandsrechte ableiten,
geachtet werden kann. Gibt man aber auch zu, daß zwischen
dem status Ubertatis und dem status tainiliae keine unbedingte
Gleichheit der rechtlichen Verhältnisse statt finde, und daß daher
nicht überall die analoge Anwendung der für den einen status
geltenden Rechtsgrundsätze auf den anderen für zulässig zu achten
sei, so dränget sich doch sogleich auch wieder eine andere Frage
auf: nämlich: ob durch die S. 6ocl. oit. eine durchgreifende
Verschiedenheit der für die beiden gedachten Zustandsverhältnisse
geltenden Nechtsgrundsätze habe ausgesprochen werden wollen, oder
ob nicht vielmehr die Abweichung gerade nur auf die von einer
geschehenen oder nicht geschehenen Emancipation abhängigen
Rechtsverhältnisse eiuzuschränken sei?
Für diese letztere Ansicht spricht insbesondere die Eigcuthüm-
lichkeit der xatria xotostas, so wie auch die vielfache singuläre
Begünstigung, welche sie in römischen Rechte gefunden hat, so
wie auch der Umstand, daß, wie sich ans der Vergleichung mit
 
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