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vielmehr lediglich und allein an den juristischen Standpunkt.
Demnach genüget aber auch die einfache Bemerkung, daß für den
Richter die ErtHeilung einer Zusage und die Erfüllung
derselben zwei ganz verschiedene Thatumstände sind, von deren
ersterem durchaus keine Vermuthung für den Eintritt des letzte-
ren abgeleitet werden kann, indem man außerdem zu dem ver-
kehrten Resultate gelangen würde, daß jeder Vertrag so wie er ab-
geschlossen ist, sofort als erfüllt zu vermuthen sei. lleberdieß ist aber
auch sogar diese Zusage Friedrich dem Siegreichen'ausdrücklich
von seinem Adoptivsohne Philipp zu einer Zeit nachgelassen wor-
den , wo diesem das Bestehen der fraglichen Verbindung längst
bekannt geworden war.
Es muß daher auch für die von Friedrich dem Siegreichen
mit Clara Dettin erzeugten Sohne so lange die allgemeine
Vermuthung der ehelichen Erzeugung und Geburt streiten, bis
das Gegentheil erwiesen ist.
II
Abgesehen aber hiervon, so ist für den vorliegenden Rechtssall
der zweite Grundsatz vollständig durchgreifend und maasgebend.
Die Verbindung Friedrichs mit der Clara Dettin war un-
„Nun bitt ich surstcn, graven, Hern,
„daß fie mir kein ungnad zu kern
„noch vnwillen durch diß geticht
„wan die fchulld wcrlich myn ist nicht,
„wer bei den wolffcn wonct
„darf, daß er mit In honet
„der furst mich hett In kncchtes miet
„ich aß sein brot vnd sang sein lict
„ob ich zu einem andern kum
„ich ticht fie auch tut er mir drum re.
64) Klüber 22.
vielmehr lediglich und allein an den juristischen Standpunkt.
Demnach genüget aber auch die einfache Bemerkung, daß für den
Richter die ErtHeilung einer Zusage und die Erfüllung
derselben zwei ganz verschiedene Thatumstände sind, von deren
ersterem durchaus keine Vermuthung für den Eintritt des letzte-
ren abgeleitet werden kann, indem man außerdem zu dem ver-
kehrten Resultate gelangen würde, daß jeder Vertrag so wie er ab-
geschlossen ist, sofort als erfüllt zu vermuthen sei. lleberdieß ist aber
auch sogar diese Zusage Friedrich dem Siegreichen'ausdrücklich
von seinem Adoptivsohne Philipp zu einer Zeit nachgelassen wor-
den , wo diesem das Bestehen der fraglichen Verbindung längst
bekannt geworden war.
Es muß daher auch für die von Friedrich dem Siegreichen
mit Clara Dettin erzeugten Sohne so lange die allgemeine
Vermuthung der ehelichen Erzeugung und Geburt streiten, bis
das Gegentheil erwiesen ist.
II
Abgesehen aber hiervon, so ist für den vorliegenden Rechtssall
der zweite Grundsatz vollständig durchgreifend und maasgebend.
Die Verbindung Friedrichs mit der Clara Dettin war un-
„Nun bitt ich surstcn, graven, Hern,
„daß fie mir kein ungnad zu kern
„noch vnwillen durch diß geticht
„wan die fchulld wcrlich myn ist nicht,
„wer bei den wolffcn wonct
„darf, daß er mit In honet
„der furst mich hett In kncchtes miet
„ich aß sein brot vnd sang sein lict
„ob ich zu einem andern kum
„ich ticht fie auch tut er mir drum re.
64) Klüber 22.