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richs anerkannt. Namentlich geschah dies; von Philipp, der in
Folge der Adoption, Ludwigs Bruder, und sodann nach Fried-
richs des Siegreichen Tode, Chef der Familie geworden war.
Er bestätigte nicht nur die Urkunden und Verordnungen, welche
Friedrich über die Erbschaft und Versorgung seiner Sohne ge-
macht hatte, erkannte sie darin als solche, sondern er wies über-
dieß dem Ludwig selbst, der ihm in Folge der Adoption uach-
geborner Bruder war, ein eigentliches ^roruAium und I'arazium
aus Bestandtheilcn des Pfälzischen Hausfideicvmmiffes an, wel-
ches nach den strenge gehandhabten, und noch jetzt unbedingt
praktischen Bestimmungen der Pfälzischen und Bayerischen Haus-
Grund-Verträge, nur an legitime Mitglieder der Familie kommen
konnte.77) Esistüberdies;urkundlichnachgewiesen,daßLudwigwirk-
lichFriedrichs Erbe kraftSohncsrechtgeworden.Seine Strei-
tigkeiten mit Philipp betrafen aber au sich nicht sowohl sein
Erbrecht au seinen Vater überhaupt, was ihm ja überdies; gar
nie bestritten worden, daher er sofort unbedingt dessen Allodialerbe
geworden ist, sondern sie betrafen vielmehr lediglich nur die Aus-
mittelung einer Erbportion aus dem Familienfideicommis; und den
von Friedrich in Folge seines bei Ucbernahme der Regierung
77) Die Belege hierzu s. bei Kl üb er §. 44. 59. 62. 64. 69.
78) M. s. den Vergleich zwischen den regierenden Kurfürsten
Philipp, und dem Grafen Ludwig, ä. ä. 3. ssebr. 1507 bei Klüber
als Beil. II. Namentlich geschieht in dieser höchst wichtigen Urkunde
Erwähnung, daß Gras Ludwig, als leiblicher ehelicher Sohn
Friedrichs, erstlich, seines väterlichen Erbes und hinter-
lassener hab und güter noch unverzichtct und unabgcfunden
(noch nicht „vergnügt") und zweitens, jetzt erst in Bezug auf ge-
wisse speziell ausgeführte Ortschaften (aber nicht weiter) auf sein vä-
terliches Erbe, Erbrecht und Gerechtigkeit, ohne Unterschied ob ihm
diese von Pfalzgrafen Friedrich Erbwcis (d. h. ad inloslalo) oder
in Kraft der Gab (d. h. ex teslamento) zustche — in Folge dieses
Vergleichs zu verzichten gehalten sei.
richs anerkannt. Namentlich geschah dies; von Philipp, der in
Folge der Adoption, Ludwigs Bruder, und sodann nach Fried-
richs des Siegreichen Tode, Chef der Familie geworden war.
Er bestätigte nicht nur die Urkunden und Verordnungen, welche
Friedrich über die Erbschaft und Versorgung seiner Sohne ge-
macht hatte, erkannte sie darin als solche, sondern er wies über-
dieß dem Ludwig selbst, der ihm in Folge der Adoption uach-
geborner Bruder war, ein eigentliches ^roruAium und I'arazium
aus Bestandtheilcn des Pfälzischen Hausfideicvmmiffes an, wel-
ches nach den strenge gehandhabten, und noch jetzt unbedingt
praktischen Bestimmungen der Pfälzischen und Bayerischen Haus-
Grund-Verträge, nur an legitime Mitglieder der Familie kommen
konnte.77) Esistüberdies;urkundlichnachgewiesen,daßLudwigwirk-
lichFriedrichs Erbe kraftSohncsrechtgeworden.Seine Strei-
tigkeiten mit Philipp betrafen aber au sich nicht sowohl sein
Erbrecht au seinen Vater überhaupt, was ihm ja überdies; gar
nie bestritten worden, daher er sofort unbedingt dessen Allodialerbe
geworden ist, sondern sie betrafen vielmehr lediglich nur die Aus-
mittelung einer Erbportion aus dem Familienfideicommis; und den
von Friedrich in Folge seines bei Ucbernahme der Regierung
77) Die Belege hierzu s. bei Kl üb er §. 44. 59. 62. 64. 69.
78) M. s. den Vergleich zwischen den regierenden Kurfürsten
Philipp, und dem Grafen Ludwig, ä. ä. 3. ssebr. 1507 bei Klüber
als Beil. II. Namentlich geschieht in dieser höchst wichtigen Urkunde
Erwähnung, daß Gras Ludwig, als leiblicher ehelicher Sohn
Friedrichs, erstlich, seines väterlichen Erbes und hinter-
lassener hab und güter noch unverzichtct und unabgcfunden
(noch nicht „vergnügt") und zweitens, jetzt erst in Bezug auf ge-
wisse speziell ausgeführte Ortschaften (aber nicht weiter) auf sein vä-
terliches Erbe, Erbrecht und Gerechtigkeit, ohne Unterschied ob ihm
diese von Pfalzgrafen Friedrich Erbwcis (d. h. ad inloslalo) oder
in Kraft der Gab (d. h. ex teslamento) zustche — in Folge dieses
Vergleichs zu verzichten gehalten sei.