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würden, wenn derselbe nicht bereits, wie Ludwig, auf den ver-
schiedenen Turnieren zu thun gehalten war, die Ehelichkeits- und
Ahnenprobe selbst gemacht hätte. 85)
VIII IX
Die unter diesen Nummern vvrgetragenen Rechtssätze beruhen
auf keinen anderen, als den bisher erörterten factischen Voraus-
setzungen, und sind nur logische Couseguenzen aus den vorgenann-
ten Präsumtionen selbst. Da nachdem obigen Ludwig, Fried-
ri ch's des Siegreichen Sohn, die Vollbeweisendesten Präsumtionen
für die Ehelichkeit seiner Geburt für sich hat, so befindet er
und seine legitime Descendenz sich in dem
Besitze der Agnaten - Rechte 86) gegen alle Agnaten des
Pfälzisch Bayerischen Fürstenhauses': und ist daher das fürst-
liche Haus Löwenstein in einem etwa darüber entstehenden
Rechtsstreite jeder weiteren Beweisführung enthoben. Auch muß
die Existenz wiederholter Entscheidungen der competeitten Behör-
den, namentlich auch geistlicher Gerichte, über die Ehelichkeit
und den Adel des Stifters dieses Hauses und ssemeä Bruders
unzweifelhaft angenommen werden, indem ohne diese weder der
eine Sohn Friedrich's auf den Turnieren hätte zugelassen, noch
der andere in einem Domstifte, wie Worms, hätte als Canonicus
ausgenommen werden können. Ebenso erscheinet in dem Rechts-
streite zwischen Ludwig und Philipp die eheliche Geburt des
ersteren stets als eine unbestrittene, und als solche gerichtlich an-
erkannte Voraussetzung und Präjudicialpunct. 87) Es bedarf aber
85) Klüber §. 46. §. 75.
86) Dafür spricht ja überdieß sogar äußerlich erkennbar die fort-
währende Führung des Bayerischen Hauptwappens!
87) Ebenso in dem endlichen Vergleiche über diesen Rechtsstreit
(Klüber Beil. II.)
würden, wenn derselbe nicht bereits, wie Ludwig, auf den ver-
schiedenen Turnieren zu thun gehalten war, die Ehelichkeits- und
Ahnenprobe selbst gemacht hätte. 85)
VIII IX
Die unter diesen Nummern vvrgetragenen Rechtssätze beruhen
auf keinen anderen, als den bisher erörterten factischen Voraus-
setzungen, und sind nur logische Couseguenzen aus den vorgenann-
ten Präsumtionen selbst. Da nachdem obigen Ludwig, Fried-
ri ch's des Siegreichen Sohn, die Vollbeweisendesten Präsumtionen
für die Ehelichkeit seiner Geburt für sich hat, so befindet er
und seine legitime Descendenz sich in dem
Besitze der Agnaten - Rechte 86) gegen alle Agnaten des
Pfälzisch Bayerischen Fürstenhauses': und ist daher das fürst-
liche Haus Löwenstein in einem etwa darüber entstehenden
Rechtsstreite jeder weiteren Beweisführung enthoben. Auch muß
die Existenz wiederholter Entscheidungen der competeitten Behör-
den, namentlich auch geistlicher Gerichte, über die Ehelichkeit
und den Adel des Stifters dieses Hauses und ssemeä Bruders
unzweifelhaft angenommen werden, indem ohne diese weder der
eine Sohn Friedrich's auf den Turnieren hätte zugelassen, noch
der andere in einem Domstifte, wie Worms, hätte als Canonicus
ausgenommen werden können. Ebenso erscheinet in dem Rechts-
streite zwischen Ludwig und Philipp die eheliche Geburt des
ersteren stets als eine unbestrittene, und als solche gerichtlich an-
erkannte Voraussetzung und Präjudicialpunct. 87) Es bedarf aber
85) Klüber §. 46. §. 75.
86) Dafür spricht ja überdieß sogar äußerlich erkennbar die fort-
währende Führung des Bayerischen Hauptwappens!
87) Ebenso in dem endlichen Vergleiche über diesen Rechtsstreit
(Klüber Beil. II.)