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Zoepfl, Heinrich [Editor]
Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina — Heidelberg: Groos, 1839

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https://doi.org/10.11588/diglit.47514#0199
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179

auch nur Einer die Todesstrafe leiden soll; wenn nämlich erwiesen
Wird, wer diese eine tödtliche Wunde dem Erschlagenen beigebracht
hati) Es dürfen daher die sämmtlichen gegenwärtig gewesenen und
bei der Rauferei betheiligten Personen auf (gegen) einander bewei-
sen wer von ihnen der Thäter sei, wobei sie sich auch des Kampfes,
wenn sie wollen, bedienen können. Wird der Thäter erwiesen, so
erleidet er die Strafe des Todschlages, und die anderen zahlen nur
eine Busse wegen der Theilnahme an der Rauferei. Wird der Thäter
nicht erwiesen, so sollen sie alle in der Schuld bleiben, d h. es
stehet den Verwandten des Getödteten frei, jeden als Todschläger
anzuklagen, und wenn sie sich sodann nicht im gerichtlichen Pro-
zesse von der Anschuldigung durch Gegenbeweis (d. h. unbetheiligte
Zeugen, die gesehen haben, wer den Todschlag gethan hat) reinigen
können, so erleiden sie alle die Strafe des Todschlages (Ruprecht
15- §. 16.). So weit der erste Fall.
B. Der zweite Hauptfall ist aber dann vorhanden (Ruprecht
§. 17.), wenn der Erschlagene mehr Wunden hat, als eine, und die
Wunden ihm von verschiedenen Personen beigebracht wurden. Hier
darf keiner einen Exculpationsbeweis führen und den Todschlag auf
den anderen Thäter zu wälzen versuchen, denn hier kann man nicht
wissen, wer den Todschlag gethan hat, und darum, wenn sie ge-
fangen und vor das Gericht gestellet werden, sind sie alle als Tod-»
schläger zu strafen.
Ruprecht von Freisingen gibt also zwei Fälle an, wo man nicht
weiss, „von welcher sonderlichen Hand der Entleibte gestorben
ist: erstlich, wenn man bei einer Wunde den Thäter unter den
mehreren Raufern nicht ermitteln kann, zweitens, wenn mehrere
tödtliche Wunden von verschiedenen Personen zugefügt sind, und
dabei nimmt er durchaus weiter keine Rücksicht darauf, Wer zuerst
oder zuletzt eine der tödtlichen Wunden beigebracht hat. Betrachten
wir nun die Carolina a. 148. (Bamb. a. 174.) genau, so scheinet
sie gerade eben diese beiden Fälle unter dem Begriffe der Ent-
leihung, von der man nicht weiss, von welcher sonderlichen Hand
sie geschehen, zusammenzufassen, und es möchte für sehr will-
kührlich gehalten werden dürfen, wenn man den art. 148. der Caro-
lina in neuerer Zeit meistens nur von dem letzteren Falle verstehen
will, und dabei noch wieder darüber streifet, ob unter der sonder-
lichen Hand derjenige zu verstehen sei, welcher die erste, oder der-
jenige, welcher die letzte tödtliche Wunde beibrachte. Der Wortlaut
der Carolina a. 148. weiss wenigstens von allen diesen Einschränkun-
gen und Distinctionen nichts, sondern sie verhänget ohne alle weitere
Unterscheidung die Strafe des Todschlags gegen alle Theilnehmer
-j- C h ' Vc’T’ 5p .
 
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