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Zoepfl, Heinrich [Editor]; Karl [Oth.]
Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl's V. — Heidelberg: Winter, 1842

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https://doi.org/10.11588/diglit.47973#0012
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VIII

Vorwort.

versehen, daher bei dem Abdrucke, des leichteren Gebrauches
wegen, die Zählung der Artickel im zweiten Projecte, so
weit thunlich, und ohne die Ordnung des ersten Projectes zu
verändern, auf dieses übertragen worden ist. Die Handschrift
des ersten Projectes befindet sich in einem dicken Pergament-
bande, welcher auf dem Rücken mit drei Riemen zusammen-
gehalten wird, wovon der mittelste eine Schnalle hat, und um
den ganzen Band des Verschlusses wegen herumläuft. Auf
dem ersten Blatte dieses Bandes steht: „Directorium über das
„Buch der Confirmation der geistlichen Pfründen’, der mein
„gnediger Herr presentator ist. Auch vber die lehenbriefe
„und lehenReverss anno 1521. Und vber die Halsgerichts-
„ Ordnung die jungst zw Wormbs vff dem Reichstag fürge-
„ schlagen“. Es folgen hierauf eine grosse Reihe Abschriften
von Urkunden, welche die rubricirten Gegenstände betreffen,
und nach diesen das erste Project der peinlichen Gerichtsord-
nung Carl’s V. — Die Handschrift ist nicht foliirt. —
IV. Die Handschrift des Projectes vom J. 1529 (zwei-
tes Project), welche nach der Angabe Sclimid’s einen Be-
standtheil eines starken im Grossherzoglichen und Herzoglichen
Sächsischen Gesammtarchive zu Weimar befindlichen Acten-
bandes bildete, welcher die Aufschrift führt: Acta den Reichs-
tag zu Speier betreffend a. 1529, wurde mir als ein besonderes
Volumen ausmachend, zur Benützung übergeben und ist mit
Reg. E. fol. 34. Nr. 7. bezeichnet. Diese Handschrift ist foliirt.
Das erste Blatt (ein vorgestossenes Blatt abgerechnet) ist mit
fol. 263 bezeichnet und sofort bis fol. 349, womit die Hand-
schrift schliesst. Diese Handschrift hat eine besondere Wich-
tigkeit, nicht nur weil sie, wie schon Schmid bemerkt hat,
sich bereits der im J. 1532 mit Gesetzeskraft begleiteten Re-
daction anschliesst, sondern auch darum, weil dieses Exemplar
des zweiten Projectes die unverkennbaren Spuren an sich trägt,
dass es einer zur endlichen Redaction der Carolina verordneten
Commission Vorgelegen, und in den Sitzungen derselben gerade
jene Abänderungen erlitten hat, durch welche sich die Carolina
von ihren Projecten unterscheidet. Die Handschrift ist sehr
flüchtig und mit sichtbarer Eile gefertigt. Man erkennet deut-
lich, dass der Entwurf an mehrere Schreiber vertheilt war,
 
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