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Zoepfl, Heinrich; Roßhirt, Conrad Franz; Vangerow, Karl Adolph; Mittermaier, Carl Joseph Anton
Rechtliches Gutachten von den Herren Professoren an der Universität Heidelberg, Zoepfl, Roßhirt, Vangerow und Mittermaier — Frankfurt a. M.: Brönner, 1848

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https://doi.org/10.11588/diglit.45351#0033
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2) Es ergibt sich aus dieser Urkunde ferner, daß dieser District von dem Kaiser
Heinrich II. a. 1004 dem Bischöfe von Basel geschenkt wurde, („ . . .
— und zwar so, daß dem Bischöfe das volle Eigen-
thum für ewige Zeiten — („ einge-
raumt wurde.

3) Endlich ergibt sich aus der Urkunde vom I. 1004, daß die Bevölkerung,
welche bisher an diesem Nutzungsrechte gehabt hatte, ihre Zustim¬
mung zu dieser Uebertragung des Eigcnthums an den Bischof von Basel, d. h. zu
diesem Herren-Wechsel gegeben hatte. Hierin ist zugleich unverkennbar das ent-

halten, daß nach der Absicht des Kaisers in den Nutzungsrechten dieser Bevölke-
rung, die schon früher bestanden, durch den Uebergang des Eigenthums an den

Bischof keine Veränderung bewirkt werden sollte.

Die erste Rechtsfrage, welche sich in Bezug auf t
folgende:
„War der Kaiser Heinrich II. befugt, de
„Bischof von Basel zu schenken, und de
„daran zu verleihen?
Diese Frage kann nach den Grundsätzen des ö>
Deutschland im XI. Jahrhunderte, rospoativs zu
es allein ankommt, galten, nicht anders als unbedin
Dies ergibt sich aus Folgendem:
1) Die Landstriche, über welche ein deutscher F
konnte, zerfallen in drei Klassen:
») Landstreiche, welche mit Hoheitsr
versehen sind, so z. B. He
Fürstenthümer, d. h. eigentliche Te
sogenannte Neichslander.
k) Landstriche, welche zwar dem R
Hoheitsrechten versehen sind, son
thumsrechte ('-// oi/s e/e
ten. Diese letzteren werden in de^
Mittelalters das Reichsgut oder
v) Landstriche, welche dem Kaiser
Reichsoberhaupt, sondern als Fcu
 
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