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[Kommissionsbericht über den Gesetzesentwurf, die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände betreffend} — 1850

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https://doi.org/10.11588/diglit.47972#0003
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Beilage Nr. 85 zum Protokoll der 16. Sitzung vom 1. Oktober 1850.

KommissionsberichL
über
den Gesetzesentwurf, die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände betreffend.
Erstattet-
von Hofräth Zoepfl.


Durchlauchtigste, Hochgeehrteste Herren!

Zu Art. 1.
Schon in den Grundrechten des deutschen Volkes, welche nach dem Beschlüsse der Nationalversammlung zu
Frankfurt vom 21. Decembcr 1848 von Sr. Kaiser!. Hoheit dem Erzherzog-Neichsverweser unter dem 27. December
1848, und sodann auch von der Großh. Badischen Regierung in dem Regierungöblatte vom 18. Januar 1849,
Nr. II., als Gesetz publizirt worden sind, ist in §. 43, Abs. 1, der Grundsatz ausgesprochen worden:
„Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen und Güter geben."
Dieser Grundsatz ist auch mit denselben Worten in die von der Nationalversammlung zu Frankfurt am
28. März 1849 verkündete Reichsverfassung, Abschnitt VI., die Grundrechte des deutschen Volkes, Art. X. §. 176,
welche ebenfalls im Großh. Badischen Regierungsblatt vom 19. Mai 1849, Nr. XXIX., verkündet worden ist, so
wie auch in den Königl. Preußischen Entwurf einer Reichsverfassung, welcher mit dem Bündnisse vom 26. Mai
1849 in Verbindung steht, unverändert im §. 174 ausgenommen worden.
Auch das Unionsparlament zu Erfurt hat demselben ohne Abänderung seine Zustimmung ertheilt.
Es ist ferner notorisch, daß in den Jahren 1848 und 1849 von den Badischen Landständen nicht bezweifelt
oder bestritten worden ist, daß die von Sr. Kaiserl. Hoheit dem Erzherzog-Neichsverweser in Uebereinstimmuug mit
den Beschlüssen der Nationalversammlung verkündigten Gesetze sofort mit ihrer Verkündigung durch das Großh.
Badische Regierungsblatt volle Verbindlichkeit in dem Großherzogthmn Baden hätten, wie dies in Bezug auf die
Bundesgesetze durch §. 2 der Badischen Verfassungsurkunde vorgeschrieben ist.
 
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