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Zoepfl, Heinrich
Rechtliches Gutachten über die Competenz der deutschen Bundesversammlung bezüglich der Successions-Streitigkeiten in deutschen regierenden Fürstenhäusern — Leipzig: Haessel, 1864

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https://doi.org/10.11588/diglit.45377#0007
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, Zweifel obwalten. Ausdrücklich legt schon die Competenz-
bestimmnng vom 12. Juni 1817 §. 6 (bei G. v. Meyer, Oorp.
3ur. Oonköck. Oerna. 3. Aufl. Thl. II. (1859) S. 43) dem
deutschen Bunde alle Attribute und Rechte bei, welche ihm „nach
dem Buchstaben, Geist und Sinne der Bundesakte als einer
Gesammtheit zukommen", in welcher Deutschland nun wieder
als „Macht" erscheint, und bezeichnet diese Rechte noch weiter
ausdrücklich als dieselben Befugnisse, „wie sie jede andere freie
und unabhängige Macht hat". Ebenso ausdrücklich legt Art. 35
der Wiener Schluß-Akte dem deutschen Bunde „als Gesammt-
macht" sämmtliche völkerrechtliche Befugnisse bei, wie sie allen
souverainen Staaten zustehen. Auch ist das Recht, Thron-
besteigungen in auswärtigen Staaten anzuerkennen, von dem
deutschen Bunde ununterbrochen seit seiner Entstehung ausgeübt
worden, wie z. B. (ganz abgesehen von den zahlreichen Fällen
der unbestritten legitimen Thronfolge in europäischen Staaten)
durch die Anerkennung der Königin Isabella von Spanien und
des Kaisers Napoleon III. in Frankreich. Es ist daher lediglich
ein Gegenstand der Erwägung der Bundesversammlung inner-
halb ihres Gremiums, ob sie die Ansprüche eines Prätendenten
auf einen auswärtigen Thron anerkennen will oder nicht, und
ob etwa insbesondere rechtliche Gründe vorliegen, welche sie zu
einer Verweigerung der Anerkennung bestimmen, und beziehungs-
weise ihr diese zur Pflicht machen können. Solche rechtliche
Gründe liegen z. B. unverkennbar da vor, wo ein Bundesland
unzweifelhafte und von der Bundesversammlung anerkannte
Rechtsansprüche auf eine gewisse politische Verbindung mit einem
nicht zum deutschen Bunde gehörigen Lande hat, welche durch
den Eintritt einer neuen Thronfolge gefährdet oder vernichtet
 
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