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Zoepfl, Heinrich
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim — Heidelberg: Groos, 1867

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https://doi.org/10.11588/diglit.47471#0115
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die „Landsässigkeit" mit der hohen Adelseigenschaft an sich in
keiner solchen Verbindung steht, daß durch die Eine die Andere
absolut ausgeschlossen würde, wie sich dies schon zur Reichszeit
bezüglich der damals schon mediatisirten oder eximirten Reichsstände
zeigte, deren hoher Adel und Ebenburt unbestritten anerkannt
wurde*). Ueberdies aber könnte — selbst wenn zur Reichszeit die
Landsässigmachung den Verlust des hohen Adels zur Folge
gehabt hätte — eine Analogie hiervon bei den st an des herrli-
ch en Häusern um so weniger Platz greifen, als diese notorisch
insgesnmmt durch die Mediatisirung „landsässig" geworden sind,
und ihnen „nichts desto weniger" die deutsche Bundesakte
Art. 14 und die IV. Beilage zur bayerischen Verfassungsurkunde
die hohe Adelseigenschaft zuerkannt hat, ohne dieselbe von dem
fortwährenden Besitze ihrer ehemals reichsständischen Herrschaften
abhängig zu machen. Sind aber die Standesherren — wie un-
läugbar —- ein landsässigerAdel geworden, so muß ihnen auch
dasselbe Recht gewährt werden, welches dem lnndsässigen Adel
überall notorisch zukommt, daß nämlich durch Veräußerung der
Stammgüter und Fideicommisse der Adelsgrad, welchen eine solche
veräußernde Familie besitzt, nicht im Mindesten berührt wird, noch
verloren geht. Dabei muß doch wohl noch insbesondere in's Ge-
wicht fallen, daß die sog. Standesherrschaften schon durch die k.
bayerische Declaration vom 19. März 1807 ausdrücklich zu bloß
patrimonialen Besitzungen herabgesetzt, und überdies seitdem,
in den meisten Staaten, namentlich in Bayern, aller landesherr-
lichen, obrigkeitlichen, ja sogar der gründherrlichen Rechte, einschließ-
lich der Patrinwnialgerichtsbarkeit, so sehr entkleidet worden sind,
daß ihnen ein fü^ ein gewisses Standesverhältniß möglicher Weise
bedeutsamer Charakter von politischen Gebieten gar nicht mehr zu-
kommt, und sie sich von anderen: privatrechtlichen Grundbesitz nicht
mehr unterscheide::. Hiernach ist aber offenbar auch kein innerer
Grund mehr vorhanden, weßhalb die hohe Adelseigenschaft der
Vergl. Instruin. kue. Osnudruo. Art. VIII 3; meine Grundsätze
des gein. deut. Stantsrechts 5>. Aufl. 1863, tz. 90. Ziff. II. Note 6 (Bd. I.
S. IW).
 
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