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Zoepfl, Heinrich
[Rezension von: Dr. C.G. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken] — Heidelberg: Mohr, 1871

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https://doi.org/10.11588/diglit.47163#0022
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Homeycr’ Die TTnus- und Ilofmarken.

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dication einer geraubten Sache stattfinden soll, heisst es weiter:
»Ista omnia in illo mallo debent fieri ubi ille est gam allus,
super quem res illa primitus fuerit agnita aut in tertia manu missa.«
Für dieses Wort erscheinen daselbst noch die Varianten gamallum,
hamallus, amalus, ammallus, rhamallus, amallatus, sogar das hier
ganz sinnlose Wort caballus, ein Beweis, dass das Wort gamallus
schon frühe den Abschreibern Schwierigkeiten machte oder unver-
ständlich geworden war. Namentlich zeigt die Variante »amalla-
tus« — admallatus, dass dei- Abschreiber an der kürzeren Form
(gamallus, hamallus u. s. w.) Anstoss nahm und zwar insoferne
mit (scheinbarem) Recht, als er das Wort in der vorstehenden
Textesform als zu dem vorhergehenden »ille« gehörig betrachten
und es also auf die als Räuber beklagte Person beziehen mochte.
Hiernach war aber sprachrichtig allerdings »admallatus« indicirt,
da mallus insgemein nur das Gericht, die Gerichtsstätte bezeichnet.
Von gleicher oder ähnlicher Auffassung des Wortes, als Prädicat
einer Person, ausgehend, übersetzt sodann schon die Glossa Estensis
(bei Merkel, p. 102) gamallus mit debitor, und ebenso thut
dies eine andere alte bei Merkel, p. 102 nach Pithoäus mitge-
theilte Glosse ad v. gamallus: »qui suscipit causam ad mallan-
dum in vicem alterius.«
Es entsteht nun die Frage: sind diese Erklärungen des Wortes
gamallus, welche aus einer Zeit stammen, in welcher die alten
fränkischen Wörter schon anfingen obsolet zu werden, aber doch
immerhin noch eine vereinzelte Kcnntniss ihrer Bedeutung vorhan-
den sein mochte, richtig, oder in welchem Sinne können sie es
sein? Fasst man nun das Wort »debitor« in der gewöhnlichen
Bedeutung von Schuldner, insbesondere Geldschuldner auf, so gibt
dies im Titel de filtortis keinen guten Sinn, da hier von keinem
debitum, sondern von dem latrocinium die Rede ist, noch weniger
scheint die andere Glosse bei Pithoöus hier zu passen, denn von
einer Stellvertretung im Prozess oder von einem Anwälte, der für
den Beklagten aufzutreten hätte, ist hier nun einmal nicht die
Rede. Demungeachtet wurde diese letztere Bedeutung des Wortes
auf die Autorität dieser Glosse hin meistens angenommen (vergl.
du Fresne v. hamallus), oder man zog geradezu die Lesart »amal-
latus« (admallatus) vor und erklärte das Wort gamallus oder ha-
mallus als hieraus verdorben, so z. B. Pardessus, Loi Salique p.
392. Ziff. 548. Dagegen gibt der bayerische Benedictiner P. Ber-
nardus Stocker in seinem kleinen Vocabularium latinitatis inferioris,
Nördlingen 1806, welches er nach Urkunden zusammengetragen
hat, aber leider ohne quellenmässige Belege, zwei Bedeutungen
von »hamallus« an, erstlich als Richter und sodann als Ge-
richtsort. Um hier zu einem sicheren Ergebnisse zu gelangen,
muss man davon ausgehen, dass in der angeführten Stelle des Titels
de filtortis bestimmt oder definirt werden will, wo, d. h, an wel-
 
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