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Zoepfl, Heinrich
[Rezension von: Dr. C.G. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken] — Heidelberg: Mohr, 1871

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https://doi.org/10.11588/diglit.47163#0025
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H omeyer: Die Haus- und Hofmarken.

sprech des Räubers ansässig ist.« Für diese Auffassung könnte
angeführt werden, dass hiermit die obenerwähnte Glosse bei Pi-
thoeus ad vocem gamallus, bei Merkel p. 102 — »qui suscipit
causam ad mallandum in vicem alterius« — sehr leicht vereinbar
ist; dass der Diebstahl und Raub überhaupt als ein delictum ser-
vile, d. h. als ein Verbrechen aufgefasst wird, welches nur gemeine,
arme Leute, servi u. dergl. zu begehen pflegen ; dass der Fürsprech,
welcher hiernach unter dem gamallus zu verstehen wäre, kein an-
derer als dessen Guts- oder Leibherr sein kann; dass dieser Herr
jedenfalls ein ingenuus, ein Gutsherr ist, der im Gerichte ein Hand-
gemal sowohl im liegenschaftlichen, als im sinnbildlichen Sinne
hat, womit übereinstimmt, dass in den oben angeführten bayeri-
schen Urkunden nur nobiles viri und nobiles fern i na e als
Besitzer von Handgemalen, bez. von chirographis im Sinne von
praediis libertatis, mansis nobilis viri erwähnt werden. Sonach
würde der »suus gamallus« als der ein Handgemal besitzende und
führende Herr, ein Dingpflichtiger im höheren Sinne, bez. als ein
schöffenbarer, zum Besitzen des Gerichtes und zu gerichtlicher
Thätigkeit, sei es als Richter, Urtheiler, Fürsprech oder Zeuge
berufener und verpflichteter Mann erscheinen. Daher würde man
zu dem Ergebnisse gelangen, dass »gamallus« der Wortform nach
zunächst als Handgemal im objectiven Sinne aufzufassen ist, dass
aber dasselbe Wort auch frühzeitig zur Bezeichnung eines Mannes
gebraucht wurde, der ein Handgemal besitzt oder zu führen be-
rechtigt ist, welche Begriffe in offenbarem und nothwendigem in-
nerem Zusammenhänge stehen und sich gegenseitig bedingen.
Wir wollen uns hier nicht weiter damit beschäftigen , auch
die Varianten von gamallus, insoferne sie nicht, wie »caballus«,
unverkennbar Verderbnisse dieses Wortes sind, zu erklären, ob-
schon die Versuchung hierzu nahe liegt. Wir lassen es daher da-
hingestellt, ob nicht in dem hamallus (ammallus) selbst auch das
Wort »Hand« verborgen ist, oder ob nicht der rhamallus für
chram-mallus steht, und daher eine ähnliche Stellung zu dem
bayerischen hantgimahili einnimmt, wie das malbergische chram-
mito zu dem ebenfalls fränkischen ando-mito und zu dem bayeri-
schen hantelod, dem Zugriff der Gerichtshand. Für unseren Zweck
genügt es, die sachliche Uebereinstimmung von gamallus oder ha-
mallus mit dem authmallus der Eporediensischen Extravagante
nacbgewiesen zu haben, wonach die oben aufgestellte Vermuthung,
dass authmallus im Sinne von Handgemal aufzufassen ist, nur
weitere Bestätigung erhalten haben dürfte.
Wenn es übrigens darauf ankommt, den Gebrauch des Wortes
»mal« in der Bedeutung von Handgemal als Stammgut für ein
hohes Alterthum nachzuweisen, so darf auch die Stelle der Lex
Burgundionum Tit. LXXXVI de mala hereda nicht übersehen wer-
den. Sie lautet: »Si pater filiis dimittat malam heredam, si vi-
vus dare voluerit, cui voluerit donet; postea ad fi'lias suas si ille
 
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