Homeyer: Die Haus- und Hofmarken.
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dederit, ueiuo requiret.« Hier erscheint also eine Mal-Erde, ein
Mal-Herd, d. h. ein Landbesitz, auf dem ein Mal ruht, ebenso wie
im bayerischen hantgimahili, im Sinne und in der Bedeutung von
Hofmark und Stammgut. Dass die burgundische mala hereda wirk-
lich ein hantgimahili ist, und wie überhaupt der Begriff von Mal
und Marke mit der Hofstätte, dem curtilis locus, verbunden wer-
den konnte, ergibt sich aus der Vergleichung der angeführten Stelle
de mala hereda mit Tit. I. 1 der Lex Burgundionum, de libertate
donandi patribus attributa. Hier wird den Vätern volle Freiheit
der Verfügung über ihr Vermögen gegeben, mit Ausnahme der
»terra sortis«, bezüglich deren die ältere Verordnung (prioris
legis ordo) in Kraft bleiben soll. Diese ältere Verordnung ist nun
eben im Tit. LXXXVI enthalten und die terra sortis ist nichts
anderes, als was hier mala hereda heisst. Mag man nun die terra
sortis als das bei der Einwanderung durch das Loos zugefallene
Gehöfte oder als hereditas, alodis, alode oder alodium, das bei der
Erbfolge, bez. bei einer Erbtheilung durch das Loos erlangte Erb-
stück auffassen, so leitet der Gebrauch der Loose in beiden Fällen,
als welche, wie Homeyer nachgewiesen hat, mit Zeichen, Marken
oder Merkmalen versehene Stäbchen oder Holztäfelcben dienten,
abermals auf den Begriff von Handgemal hin.
Schliesslich wollen wir noch eine Erscheinung erwähnen, welche
— obschon äusserlich gestaltlos — dermal in den oberbayerischen
Gegenden gewissermassen an die Stelle des Handgemals, der Hof-
oder Hausmarke getreten ist, auch neben derselben vorkommt und
sich gewissermassen an die dieselbe anschliesst. So wie in der
alten Zeit, wo noch keine Familien-Namen geführt wurden, die
Hof- und Hausmarken auf alle Erwerber des Hofes oder Hauses
übergingen und von ihnen fortgeführt wurden, so gehen heut zu
Tage im bayerischen Innthale die Familien-Namen der Vorbesitzer,
meistens seit unvordenklicher Zeit auf jeden, auch nichtverwandten
Erwerber über, und werden von diesem als gleichsam auf der Haus-
und Hofstätte haftend fortgeführt. Es ist daher eine gar nicht
ungewöhnliche Erscheinung, dass, so vielfach auch die Besitzer in
der neueren Zeit gewechselt haben, der dermalige Besitzer in der
ganzen Umgegend unter seinem eigenen Familien-Namen grossen-
theils gar nicht bekannt ist. Zoepfl.
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dederit, ueiuo requiret.« Hier erscheint also eine Mal-Erde, ein
Mal-Herd, d. h. ein Landbesitz, auf dem ein Mal ruht, ebenso wie
im bayerischen hantgimahili, im Sinne und in der Bedeutung von
Hofmark und Stammgut. Dass die burgundische mala hereda wirk-
lich ein hantgimahili ist, und wie überhaupt der Begriff von Mal
und Marke mit der Hofstätte, dem curtilis locus, verbunden wer-
den konnte, ergibt sich aus der Vergleichung der angeführten Stelle
de mala hereda mit Tit. I. 1 der Lex Burgundionum, de libertate
donandi patribus attributa. Hier wird den Vätern volle Freiheit
der Verfügung über ihr Vermögen gegeben, mit Ausnahme der
»terra sortis«, bezüglich deren die ältere Verordnung (prioris
legis ordo) in Kraft bleiben soll. Diese ältere Verordnung ist nun
eben im Tit. LXXXVI enthalten und die terra sortis ist nichts
anderes, als was hier mala hereda heisst. Mag man nun die terra
sortis als das bei der Einwanderung durch das Loos zugefallene
Gehöfte oder als hereditas, alodis, alode oder alodium, das bei der
Erbfolge, bez. bei einer Erbtheilung durch das Loos erlangte Erb-
stück auffassen, so leitet der Gebrauch der Loose in beiden Fällen,
als welche, wie Homeyer nachgewiesen hat, mit Zeichen, Marken
oder Merkmalen versehene Stäbchen oder Holztäfelcben dienten,
abermals auf den Begriff von Handgemal hin.
Schliesslich wollen wir noch eine Erscheinung erwähnen, welche
— obschon äusserlich gestaltlos — dermal in den oberbayerischen
Gegenden gewissermassen an die Stelle des Handgemals, der Hof-
oder Hausmarke getreten ist, auch neben derselben vorkommt und
sich gewissermassen an die dieselbe anschliesst. So wie in der
alten Zeit, wo noch keine Familien-Namen geführt wurden, die
Hof- und Hausmarken auf alle Erwerber des Hofes oder Hauses
übergingen und von ihnen fortgeführt wurden, so gehen heut zu
Tage im bayerischen Innthale die Familien-Namen der Vorbesitzer,
meistens seit unvordenklicher Zeit auf jeden, auch nichtverwandten
Erwerber über, und werden von diesem als gleichsam auf der Haus-
und Hofstätte haftend fortgeführt. Es ist daher eine gar nicht
ungewöhnliche Erscheinung, dass, so vielfach auch die Besitzer in
der neueren Zeit gewechselt haben, der dermalige Besitzer in der
ganzen Umgegend unter seinem eigenen Familien-Namen grossen-
theils gar nicht bekannt ist. Zoepfl.