Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
156

Der Fegerlohn bei den russischcn Kaminen ist für ein ein-
stöckiges 5 kr., für ein zweistöckiges 8 kr., für ein dreistöckiges
11 kr. und für ein vierstöckiges 14 kr.

2. Die Frage, wie viel Stockwerke ein Kamin hat, wird
im Allgemeinen nach der Zahl der Stockwerke beantwortet, durch
welche das Kamin-geführt ist.

Ein Kamin des obersten Stockwerkes ist einstöckig, ein Ka-
min des zweitobersten Stockwerkes zweistöckig u. s. w., und es ist
dabei gleichgiltig, ob das Kamin ain Boden oder erst an der
Decke des Stockwerkes beginnt, worin sich die Heizung befindet.
Der Dachraum wird nicht für ein Stockwerk gerechnet, mag das-
selbe ein gebrochenes oder nicht gebrochenes Dach haben. Eine
Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn in einem gebrochenen
Dach ein Mansardenraum sich befindet und dieser Ranm mit
einer eigenen Feuerungseinrichtung (Herd oder Ofen) versehen
ist. Dann wird übrigens die Mansarde nur für jenes einzige
Kamin, in welches die Feuerungseinrichtung der Mansarde ge-
leitet ist, als weiteres Stockwerk gerechnet, keineswegs aber auch
für die übrigen Kamine des HanseS, welchc durch das Dach
ziehen.

3. Das Ansbrenncn der Kamine betreffend, so ist dies
nur nöthig, wenn das Kamin glänzenden Rns; zeigt, und dieser
Glanzruß mit der Bürste nicht los geht, was feweils vorher vom
Kaminfeger zu probiren ist.

Steinkohlen und Torf geben nie Glanzmß. Buchenholz
und nasses Holz gibt eher Glanzrnß, als leiche und trockene Holz-
arten. Jndessen bildet sich Glanzruß bei trockenem Holzmaterial
in der Regel nnr alle 3 Iahre so stark, daß das Ausbrennen
nöthig ist. Dann aber muß das Ausbrennen jeweils zu den
oben angegebcnen Fegterminen nnd anstatt einer Fegung vorge-
nommen, nicht aber darf znerst gefegt und dann ausgebrannt
werden, wobei es immer doppelte Kosten geben würde.

Wenn irgcndwo ausgebrannt werden will, muß es der Ka-
minfeger vorher auf dem Polizeibureau anzeigen, damit die Nach-
barschaft davon benachrichtigt und durch den Rauch oder Funken
nicht allarmirt wird.

Für das Ausbrennen darf in Anrechnung gebracht werden:
bei einem einstöckigen Baue 36 kr., bei einem zweistöckigen 40 kr.,
bci einem dreistöckigen und vierstöckigen Baue 44 kr.

Uebertretuugen vorstehender Bestimmungen von Seiten der
betreffenden Hansbesitzer werden gemüß ß 368 Z. 4. R.-St.-G.-
B. mit Geldstrafe bis zu 10 Thaler oder mit Haft bis zu 14
Tagen bestraft.

Heidelberg, den 29. Februar 1872.
 
Annotationen