Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg, nebst Angabe ihrer Wohnung und Beschäftigung in alphabetischer Ordnung für 1876 und 1877 — Heidelberg, 1876

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2464#0148
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
143

M. Pf.

e. für jedes weÜere Stockwerk hinauf oder hinunter . — 20

ä. Aufsetzen. . — 20

3. Kohlentragen:

in dxn untern Stock per Centner . . . . . — 5,

firr jede Treppe hinauf oder hinunter per Centner weitere . — 3

Kohlen von der Straße in den Keller werfen per Centner . — 2

in den Hof tragen und von da in den Keller werfen . . — 5

wobei stets dcm Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße
und den Hof, wo die Kohlen gelegen, zu schwenken und zu kehren.

4. Transport:

n. eines FlUgels.3 45

d. eines Claviers odcr Pianinos.2 60

5. Kranke zu fahren:

in besonders hierzu eingerichteten Wagen die Stunde . . — 50

eine halbe Stunde weiter.— 20

cine Stunde weiter je.— 35

eincn einzclnen Wcg in der Stadt, im Umkreise von Abthei-

lung 1, 1.- 30

'i. Geschäftsreisende zu führen mit Mustern:

eine Stunde.— 70

zwei Stunden.1 —

drei und mehr Stunden, per Stunde . . . . — 45

4 Bemerkungen:

1) Verrichtungen. für welche eine Gebllhr im Tarife nicht festgesetzt ist,
sind in der Regel nach der Zeit (Abschn. Ilj zu vergüten.

Hierbei wird der Bruchtheil einer Stunde unter 30 Minuten für eine halbe
Stunde, über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2) Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Besteller
in desscn Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pf.
zu entrichtcn. Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, fo hat der Dienstmann
weitere 10 Pf. anzusprechen.

3) Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich ertheilt wird (2), haben die
Dienstmänner 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, eben so lange auf Nück-
antwort. Werden fie länger aufgehalten, so find ihnen von ^4 zu V4 Stunde
weiter 10 Pf. zu entrichten; die degonncne 1/4 Stunde wird für voll gerechnet.

4) Die Dienste der DienstmSnner können in den Monaten April bis ein-
schließlich Scptember nur von Morgens 7 Uhr bis Abends 8 Uhr und in den
Monaten October bis einfchließlich März nur von Morgens 7 Uhr bis Abends
7 Uhr zur einfachen Taxe in Anfpruch genommen werden; außer diefer Zeit ist
in den Monaten April bis September bis Abends 10 Uhr, in den Monaten
October bis März bis Abends 9 Uhr die Hälfte der Taxe mehr, von da an
die doppelte Taxe zu entrichten.

5) Ansorderungcn von Trinkgeldern find den Dienstmännern strengstens
untersagt.

Kroßh. Aezirksamt KeidelSerg.

Die Aenderung der zur Leichen- und Fried-
hofordnung gehörigen Anordnung nach
Maaßgabe deg neuen Münzsystems betr.
 
Annotationen