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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg, nebst Angabe ihrer Wohnung und Beschäftigung in alphabetischer Ordnung für 1876 und 1877 — Heidelberg, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.2464#0149
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144

Für gewShttliche F-Slle.

Evangekifike Leilkleatare. Katkokif<ke ^eickentare.


I. Klasse.

Lkichenkosten.
Mark. Pfg.


I. Klasse.

Leichenkosten.
Mark Pfg.

Für Erwachsene . . .

87 35 Für Erwachsene . . .

90

15


Kinder v. 6—15 I.

61 55



Kinder v. 6—15 I.

64

35



„ „ 1 C „

35 75


„ „ 1—6 „

34

55



„ unter 1 „

32 75



„ unter 1 „

30

75


II. Klaffe.



II. Klaffe.



Für Erwachsene . . .

63 45 Für Erwachsene . . .

65

85



Kinder o. 6—15 I.

48 45



Kinder o. 6—15 I.

50

85



„ „1-6 „

26 25



„ „ 1-6 „

24

65



„ unter 1 „

23 25



„ unter 1 „

21

65


III. Klasse.



III. Klasse.



Für Erwachsene . . .

40 80 Für Erwachsene . . .

44

40



Kinder v. 6—15 I.

35 5



Kinder V.6-15J.

37

5



„ „ 1 — 6 „

15 95



„ „ 1—6 „

15

60



„ unter 1 „

13 95



„ nnter 1 „

13

60


IV. Klaffe.



IV. Klasse.



Für Erwachsene . . .

30 35 Für Erwachsene . . .

33 80



Kinder v. 6—15 I.

23 15


Kinder v. 6—15 I.

26

60



„ „1-6 „

11 45



„ „ 1—6 „

11

95



„ unter 1 „

10 25


„ unter 1 „

10

75


Armenklaffe.



Armenklaffe.



Für Erwachsene. . .

15 40 Für Erwachsene . . .

17

80



Kinder v. 6—15J.

12 40


Kinder v. 6—15 J'

14

80


„ „ 1 6 „

5 80



„ ^ 1—6 „

6

30


„ unter 1 „

5 40



„ unter 1 „

5

90

Die vermittelnden Personen in diesen Angelegenheiten sind die Leichcn-
prokuratoren: evang. Georg Spies, Fischergasse 9 für den öftlichen Stadtthcil;
Wilhelm Bauer, Sandgasse 6 für den westlichen Stadttheil und kathol. Jakod
Clormann, Schulgasse 3. — Leichenknaben nur bei Katholiken.

L. Kür besottdere Fälle.

1. Wenn mehr als ein Geistlicher zur Leichenbegleitung gewünscht
wird, so ist für jeden derselben die in der betreffenden Claffe be-
stimmte Taxe zu entrichten

2. Für jede weitere Trauerchaise ist die in der Taxordnung
angeführte Summe nach der betreffenden Claffe zu bezahlen.

3. Bei einer Verdoppelung der Leichenwagenpferde, welche nur
in der ersten und zweiten Claffe stattfinden kann, ist ^ Taxe in
der ersten Claffe 12 Mark in der zweiten 8 Mark.
 
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