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. und AuSzüge Lavon längstens bis zum andern Morgen der Polizeibehörde mit-
zutheilen.

UebrrtretUngen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.

<Die Jmprefsen zu den Formularen ö und O werden auf dem Paßbureau
— Bezirksamt — unentgeltlich verabfolgt.)

2) Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 13. Juni 1871.

H 1. Die Dienstherrfchaften, Arbeiigeber und Lehrherrn stnd gehalten, auch
den Diensteintritt und Dienstaustritt dcr nicht mit ihnen zusammen-
wohnenden Dienstboten, Fabrik- und Handarbeiter, Gewerbsgehilfen und
Lehrlinge jpätestens nach Umfluß von 2 Tagen schriftlich bei der Polizeibehörde
anzumelden.

tz 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.

L. Die SchtirßMg -er Wohnungen zur Nachheit betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866.

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschlofsen
sein. — Uebertretungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

6. Festsetzung der Polheistun-e.

Die Polizeistunde für Heidelberg ist auf 12 Uhr Nachts festgesetzt. (Orts-
polizciliche Vorschrift vom 20. März 1877).

v. Polheiliche Fufsicht über -ie Hun-e betr.

1) Wer Hunde an öffentliche Orte, insbesondere Wirthschaften
mitnimmt, wird an Geld -is zu 20 Mark bestraft;

2) Wer dahier Hunde ohne wohlbefestigten, das Beißen verhindernden Maul-
korb auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten herumlaufen läßt,
wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft. (Anordnungen gemäß 8 89 P.-
Str.-G.)

3) Verordnung vom 11. Mai 1876.

ß 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über fechs Wochen alte Hunde
nÄffen am Halse eine mindestens drei Centimeter im Durchmesser große, den
Wohnort des Besitzers angebende Marke von Messing oder Messingblech tragen.
Es gmügt, wenn auf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des
Amtsbezirks soweit angegeben werden, daß Verwechslungen ausgeschloffen bleiben.
Die Marke foll am Halsband hängen, darf also auf das Letztere nicht vollstän-
dig aufgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nicht dic vorgeschriebene Marke tragen, werden — vor-
bchaltlich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum
Ablause des ztveiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter Vorzeigen
der Ouittung Über die an die Gemeindekaffe gcleistete Zahlung einer Gebühr von
zwei Mark abgeholt werden, getödtet. Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung
der Kosten für die Aufbewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und
zü Belohnungen für das mit dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-
Perfonal, welches für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu ver-
wenden.

Z 3. Hunde, welche ohue Aufficht außerhalb der Ortschaften umherstreifen,
können vvn der Gendarmerie, dm Feld- und Waldhütern sosvrt getödtet werden.

L. Das Sa-en im Neckar -etr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Juli 1877.

Das Baden im offenen Reckar längs des Orts Schlierbach und der Stadt
Heidelberg mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist «ur innerhalb der
Lurch Psähke abgegrenzten Badeplütze,
 
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