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Bauflucht des Hauses hervorragen. Fleisch und andere Waaren, deren
Berührung beschmutzt, dürfen außerdem nicht an Thürgestellm und überhaupt nicht auf
eine Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende durch fie beschmutzt werden können.
Das Anbringen von Schildern und andern Gegenständen an denHäusern in gleicher
Höhe mit den städtischen Gaslaternen ist unterfagt. Es ist nur gestattet in einer Höhe
von 8 Fuß über den Gehwegen und mit einem Vorfprunge von höchstens 2 Fuß gegen
die Straßen oder öffentlichen Plätze. Das Anbringen von Sonnendächern darf nur in
einer Höhe von Fuß vom Trottoir bis zum Rahmen gemeffen und auf die Breite
gleich derjenigen des Trottoirs, beziehungsweife von 5 Fuß an denjenigen Stellen, wo
das Trottoir breiter ist, gefchehen. ,

Z 35. Alle Lastfuhren, wie z. B. Holz-, Laub- und Heufuhren, MLbeltransport-
wägen u. dgl. haben die Hauptstraße da, wo fie zunächst durch eine Seitengaffe auf die
Zwinger-, Seminar- und Plöckstraße gelangen können, alsbald zu verlaffen und letztge-
nannte Straßen zu befahren, soweit dies rückfichtlich des Bestimmungsortes des Fuhr-
werkes in der Stadt thunlich ist. Zufammengebundene Wägen dürfen nur in der
Weife durch die Stadt fahren, daß die Deichsel des zweiten entweder abgenommen oder
unter den ersten Wagen geschoben ist. Alle Heu- und Strohwägen, welche von und
nach dem Heumarkt fahren, dürfen ihren Weg nicht durch die sehr steile verlängerte
große Mandelgafse zwischen den Häusern des Kaufmann Rupprecht und Stadtrath Hoff-
meister nehmen.

ß 35a. Das Fahren der Drofchken und Privat-Equipagen durch die Plöckstraße
ist verboten, ausgenommen wenn die Plöckstraße selbst, die Theaterstraße oder Friedrich-
straße das Ziel der Fahrt ist. Für Fahrten von und nach dem Bahnhofe darf nur
die Hauptstraße oder der Weg über die Anlage bis zur Peterskirche und durch die
Grabengaffe benützt werden.

8 35b. Die Wagen der Bierbrauer und Frachtfuhrleute, sowie überhaupt alle
Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, haben in der Stadt langfam und nicht im
Trabe zu fahren.

8 35o. Steinwagen, welche geladen den Klingenteichweg oder Schloßweg herab-
fahren, müffen stets von zwei Männern begleitet fein, von denen der eine bei den
Pferden, der andere an der Bremfe sich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretungen werden sowohl die Besitzer der Steinwagen, als die Führer
derselben bestraft.

ß 35ä. Es ist untersagt, den alten Schloßberg mit Droschken oder Fuhr-
werken zu befahren, sofern nicht eines der anstoßenden Häuser selbst der Ausgangs- oder
Zielpunkt der Fahrt ist.

8 35s. Das Fahren durch die Sandgaffe ist nur in der Richtung von der Haupt-
straße nach der Plöck, nicht aber umgekehrt gestattet.

8 36. Das Anfahren zum Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird. Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb
des Theaters aufzustellen und dürfen erst dann vorfahren, wenn das Publikum sich zum
großen Theil entfernt hat, welchen Zeitpunkt der Dienst thuende Polizeidiener bezeichnen
wird. Bei Bällen, Concerten, Versammlungen u. dgl. haben stch die Fahrenden be-
züglich des An- und Abfahrens nach den von der Polizei getroffenen besonderen Anord-
nungen zu richten.

8 87. Die Aufstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer ganzen
Ausdehnung ist verboten. Um jedoch den an der Hauptstraße wohnenden Wirthen beim
mangelnden Raum im Jnnern ihrer Häuser die Möglichkeit der Aufnahme von Fremden
mit Fuhrwerken nicht zu verschließen, werden folgende Plätze zum Aufstellen der Wagen
gestattct: die Straße zwischen dem Gasthaus zum Eis. Kreuz und dem Karlsplatze, jene
zwischen dem Schupp'schen Jnstitut und Karlsplatz und die Karlsstraße, wofür zur
Meßzeit der obere Theil der letzteren nebst der Plankengaffe benutzt werden kann; ferner
die Hirschstraße, die verlängerte Jngrimstraße, vom Prinz Friedrich bis zur Univerfität,
nöthigenfalls auch die zwischen dem Museum und der Univerfitätsbibliothek befindliche
Straße und endlich dcr Ludwigsplatz nächst dem Halteplatz sür die Droschken. Die
Holzfuhren, insbesondere auch die Wellenfuhren, dürfen nicht in der Stadt herum-
fahren, fie haben vielmehr ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Theile des Ludwig-
platzeS aufzustellen. Den Befitzern der zunächst der h. Geistkirche gelegenen Wirths-
häuser ist auch gestattet, die bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke auf dem Platze vor der
Pforte dieser Kirche, gegenüber dem KittenvrrthshauS aufzustellen; dies muß jedoch in
 
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