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208

Tarif der Lauerkärcher.

Die Lauerkärcher haben an Gebühren für die Verbringung von Holz von den
beiden Lauerplätzen nach den Häusem an den unten genannten Straßen bezw. Plätzen,
zu bezichen:


Nach den Straßen, bezw.Plätzen


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Von der Marstallstraße, dem Ludwigsplatz bis an den Markt,

Oberbadaasse und Fischergasse".

Von demMarkt,Fischerbasse,Oberbadgasse bis an dasKarlsthor
Von dem Karlsthor brs Hausacker einschließlich .

Auf den Burgweg bis an's Zwerggäßchen .

Vom Zwerggäßchen weiter hinauf .

Von dem Ludwitzsplatze, der Grabengasse und Marstallstraße

bis an die März- und Ziegelbasse.

Plöckstraße von der St. Peterskrrche bis Sophienstraße
Von der Märzgasse und Ziegelgasse, Hauptstraße mit allen
Seitenstraßen bis zur Sophienstraße einschließlich .
Bergheimerstraße bis an den Brunnen bei Zimmermeister
Veth (Thibautstraße) .......

Von Zimmermeister Veth bis Gebrüder Reis (Eingang der

Römerstraße.

Am Güterbahnhof und Römerstraße.

Jn die Bahnhöse.

Bahnhofstraße.

Leopoldstraße .........

Rohrbacherstraße, Gaisbergstraße bis einschließlich Luisenstraße
Von der Luisenftraße weiter hinaus .....

Unterer Fauler Pelz (Klingenthor) .....

Oberer Fauler Pelz, Diemers Brauerei ....

Bis zum erften Brunnen auf dem Berg ....

Bis zur Falknerei (vr. Lobstein) ......

Jn das Schloß .........

Friesenberg..

Vom Vorland aus den oberen Lauer .....
Vom Vorland auf den eingeftiedigten Platz

Vom Holzlauer

d. Drei-
könig-
straße

d. Zim-
mer-
platzes


A




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Grtsübliche Preise für -en Hotzmacherlohn.

Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit spalten, für das Ster 2 Mk. 57 Pfg.

„ 3 „ (in4Stücke) „ „ „ „ „ 2 „ 15 „

„ 4 „ (in 5 Stücke) ohne ., „ „ „ 2 „ 29 „

„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 1 „ 85 „

Den Ortsgebranch beim Wohvuvgsmechfel betr.

Das II. Bürgermeisteramt hat bezügl. des Ortsgebrauches beim Wohnungswechse!
unterm 20. März 1876 nachstehende Bekanntmachung erlassen:

Zur Berichtigung mehrfach verbreiteter irriger Anfichten bezüglich des Ortsge--
brauePt beim Wohnungs-Wechsel bringen wir nachstehende Bestimmungen mit dem Be-
merkn zur öffentlichen Kenntniß, daß dieselben in allen Fällen zur Anwendung kommen,
bei »eLchw nicht besondere Bereinbarungen zwifchen Bermiethern und Miethern getroffen
w»rdWM.
 
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