Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
194

§ 12. Zur Handhabung diefer Marktordnung ist außer dem Polizeipersonal
namentlich der Marktmeister aufgestellt, welcher die geeignete Auskunft ertheilen wird.

Streitigkeiten über das Marktgeld werden vor dem Bürgermeifteramte zum Aus-
trage gebracht.

Z 13. Wer diese Vorschriften, mit Ausnahme der in Abs. 2 dieses Paragraphen
erwähnten, übertritt, hat gemäß Z149 Ziff. 6 der deutschen Gewerbe-Ordnung Strafe
an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens an Haft bis zu 8 Tagen
zu gewärtigen.

Uebertretungen des § 5 werden gemäß H 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1867,
die Bestrafung der Vorenthaltung von Gemeindeabgaben betr., mit der Strafe des
zwanzigfachen Betrags der geschuldeten Abgabe, bezw. an Geld bis zu 10 Mk. bestrast.

2. Den gewerbsmäßigen Verkauf von Backwaaren (Brod) rc. betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. November 1867.

Z 1. Wer gewerbsmäßig Brod verkauft, ift verpflichtet, die Preise für dasselbe
alle 14 Tage fest zu bestimmen, an seinem Verkaufslokal anzuschlayen und der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen. Letzteres muß von jedem Gewerbetrerbenden besonders
geschehen.

ß 2. Jnnechalb dieser 14tägigen Periode darf der Preis nicht erhöht werden.

Z 3. Alle Brodsorten mit Ausnayme der Ein- und Zweikreuzer-Brode dürfen
nur mit Angabe eines bestimmten Gewichts, als Ein-, Zwei-, Vier-Pfund-Laibe
u. s. w. verkauft werden und hat der Verkänfer dafür einzustehen, daß das Brod das
angegebene Gewicht auch wirklich hat.

8 4.' Jn jedem Verkaufslokal muß eine Waage aufgestellt sein, damit das Brod
auf Verlangen vorgewogen werden kann.

Außerdem wiro aber auch von der Polizeibehörde von Zeit zu Zeit das Nach-
wiegen dieftr Waare angeordnet werden.

8 5. Bäcker- und Verkäufer von Backwaaren werden gemäß 8 134b P.St.G.
bestrast:

a. wenn sie der Vorschrift unter 8 1, 3 und 4 zuwiderhandeln, an Geld bis
zu 30 Mark,

b. wenn sie die Vorschrift bes 8 2 übertreten, an Geld bis zu 60 Mark.

Die Anschläge über die Preise sind gemäß Art. 79 der Gewerbeordnung mit
dem polizeilichen Stempel zu versehen.

3. Diehhof- »nd Diehmarkt-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Nov. 1876 mit Ergänzungen vom 24. Juli 1877

und 1. Oktober 1878.

8 1. Alles große und kleine Schlachtvieh, sowie Pferde, welche durch Einhei-
mische oder Auswärtige zu Waffer oder zu Land zum Verkauf in hiesiger Stadt
eingebracht werden, müssen in den bestehenden Viehhof eingestellt, bezw. auf den
Viebmarkt gebracht werden. Die Benützung anderer Stallräume für derartige Thiere,
sowie deren Verkauf an einem anderen Ort oder vor der zum Beginne des Marktes
bezeichneten Stunde ist untersagt.

Alles für hiesige Metzger, selbst auf vorherige Bestellung eingebrachte Schlacht-
vieh ailt als zum Verkauf eingebracht, so lange nicht nachaewiesen wird, daß
der Kaufpreis mit dem Metzger schon vor dcm Einbringen dem Stück nach fest ver-
einbart und also namentlich nicht noch von dem, fich nach der Schlachtung ergebenden
Gewicht oder von der Qualität des Fleisches abhängig gemacht war.

8 2. Für das Einstellen des Vrehes in den Vrehhof auf die Dauer von acht
Tagen oder für Benützung des Marktes zu dessen Verkauf, hat der Verkäufer an
den Beständer zu entrichten:

für einen Ochsen, Stier, eiue Kuh, ein Rind oder Pferd . . 18 Pfg.

ür ein fettes Schwein.. . 18 „

ür ein Kalb oder Schaaf ....... 12 „

ür ein mageres Schwein oder eine Ziege . . . . 9 „

für ein Spanferkel . . . ..3 „

Zleibt das Vrch länger als acht Tage im Viehhof stchen, so ist die gleichc Ge-
bühr wiederholt zu entrichten.

8 3. Beständer hat für hinlänglichen Raum zum Uuterbringen des einMstel-
 
Annotationen