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205

Sind mehrere Schiffe zugleich am Ausladen, so rücken sämmtliche in die Räume
ihrer Vorderschiffe ein.

H 6. Nach der Ausladung eines Schiffes ist der Ausladeplatz sofort zu räumen,
so daß kein Holzhändler den Ausladeraum länger in Anspruch nimmt, als bis das Schiff
von seiner Ladung entleert ist.

8 7. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß ß 155 des P.-Str. G.-B.
an Geld bis zu 100 Mark oder bis zu 14 Tagen Haft bestraft.

Der Lauerverwalter, sowie die Polizeimannschaft sind zu strenger Aufrechthaltung
dieser Ordnung und sofortiger Anzeige von Uebertretungen angewiesen.

6. Holzmarkt- und Laurr-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Januar 1875 mit Tarif vom 24. Dezember 1875.

8 1. Der Holzmarkt wird auf denjenigen Plätzen abgehalten werden, welche der
Gemeinderath zu Holzmarkt nnd Lauerplätzen bestimmt. Jedem Holzhändler wird ein
Platz angewiesen, wo er sein Holz in beliebiger Menge aufsetzen kann.

Bei größeren Holzvorräthen müffen die Holzarchen auf dem Zimmerplatz 16 Fuß
hoch, aus dem unterhalb der Straßenhöhe liegenden Quai vom Schlachthause bis
zum Kanal der Dreikönigstraße zwölf Fuß hoch und so gesetzt werden, daß fie nicht
einstürzen.

Der nicht gepflasterte Platz von der Lauertreppe beim Spitz'schen Garten bis zur
Dreikönigstraße dient zunächst nur als Rettungsplatz für das auf dem vorerwähnten
unteren Lauerplatze sitzende Holz für den Fall einer Wafsersnoth.

Ausnahmsweise ist denjenigen Holzhändlern, welche bis zum Monat Oktober Holz
auf den untern Lauerplatz geführt haben, gestattet, die Hälfte ihres daselbst lagernden
Holzes vom 1. Oktober an bis zum 1. April auf den obern Platz zu setzen. Bei Be--
nutzung dieses Platzes darf aber den angrenzenden Hausbefitzern die Ausficht auf den
Fluß nicht ohne Noth entzogen und in dieser Hinficht von den Vediensteten weder Will-
kür, noch Begünstigung geübt werden. Zu diesem Zwecke wird bestimmt. daß die Holz-
lagerplätze an dieser Stelle das erste Jahr, von dem Kanal der Dreikönigstraße auf-
wärts, das zweite Jahr von der Lauertreppe beim Spitz'schen Garten abwärts in der
Weise angewiesen werden müffen, daß keine Unterbrechung der Plätze stattfindet. Die
Holzarchen auf diesem Platze dürfen die Höhe von 8 Fuß nicht übersteigen. An den
einzelnen Holzschichten ist der vom Verkäufer bestimmte Kaufpreis mit schwarzer Farbe
deutlich anzuschreiben.

ß 2. Die Lauerbediensteten werden t-om Gemeinderath angestellt. Der Lauerver-
walter, welcher in besonders zu vereinbarendem Vertragsverhältniffe zur Gemeindever-
waltung steht, vertritt dieselbe gegenüber dem Berkehre auf dem Holzmarkt, er beauf-
fichtigt und überwacht die Handhabung der Holzmarktordnung und der nach Maßgabe
derselben entworfenen Jnstruktion, auf welche Holzmeffer und Einleger vom Großh.
Oberamte verpflichtet werden, und hat etwaige Uebertretungen derselben dem Gemeinde-
rathe zur Kenntniß zu bringen.

8 3. Die Holzmefser erhalten von jedem Ster Holz, welches fie meffen, 18 Pfg.
Belohnung, zur Hälfte vom VeMufer und zur andern Hälfte vom Käufer.

Der Einleger hat für das Einlegen und Aufladen des Holzes vom Ster 12 Psg.
anzusprechen, welche Verkäufer zu zahlen hat. Will Letzterer das Aufladen von Holz
selbst besorgen, so hat er für das Einlegen nur 8 Pfennige vom Ster zu entrichten.

Werden die Lauerbediensteten zum Meffen von Holz, welches nicht am Lauer an-
gekauft wurde, in Anspruch genommen, so haben fie dieselben Gebühren zu sordern und
außerdem erhält der Lauerverwalter vom Ster in diesem Falle noch eine Gebühr von
12 Pfennige, wofür jedoch die städtischen Meßgeräthschaften zu stellen sind, gleichviel,
ob fich der Holzkäufer derselben bedienen will, oder nicht.

8 4. Die Lauerkärcher beginnen nach einer jeden Morgen durch das Loos zu be-
stimmenden Rangordnung zu fahren, welche jedoch nur bis zu beendigter Stunde be-
steht. Die spätere Ordnung der Kärcher bestimmt sich nach der Zeit ihrer Rückkehr
so, daß der früher Eintreffende dem später Eintreffenden vorgeht.

Dieselben erhalten die oberamtlich genehmigten Gebühren.

Sie haben ihre Karren mit festen Stellhölzern zu versehen und bei scharfer Ahn-
dung darüber zu wachen, daß ihnen von dem geladenen Holze nicht unterwegs etwaS
abhanden kommt.
 
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