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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0193
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II. Für Gvabstätten in der 2. «nd 3. Reihe:

а. eine GradstLtte 60 Mark;

d. zwei Grabstätten 110 „

e. drei „ 150 „

ä. für jebes weitere Grab über drei je Z0 Mark.

б. Für einen Platz zu einer Grust an der Seite der Kapelle 300 Mark.

1. Bei Erwerbung von 1/2, V4 Plätzen oder noch kleineren Grundstücken wird
die Berechnung nach Taxe a. vorgenommen.

2. Für die Erlaubniß zur Errichtung von Monumenten von Metall auf dem
allgemeinen Leichenfeld muß bezahlt werden:

a. bis zu 150 Kilo Nichts;

d. von 150 Kilo bis zu 350 Kilo 20 Mark;

e. über 350 Kilo 40 Mark.

Das Wiegen dieser Monumente hat jeweils aus der, beim Pflastergelderheber vor
dem ehemaligen Mannheimer Thor befindlichen Brückenwaage zu geschehen und muß von
dem Setzer des betreffenden Monumentes der Waagschein dem Friedhofsaufseher ein-
gehändigt werden.

Die Monumente auf dem allgemeinen Leichenfelde von Stein werden
nach ihrem Cubikinhalt gemessen und darnach ist zu bezahlen:
a. bis zu 0,06 Cubikmeter Nichts:
d. von 0,06 Eubikmeter bis zu 0,14 Cubikmeter 20 Mark;

0. über 0,14 Cubikmeter 40 Mark.

3. Für das Ausgraben einer Leiche hat der Todtengräber zu empfangen 10 Mark.

4. Für die Wiederbeerdigung in ein cigenthümliches Grab hat zu erhalten:
a. der Todtengräber 4 Mark;

d. der Friedhofaufseher 1 Mark.

5. Für das Graben eines Fundaments zum Setzen eines Grabsteines
und für strenge Beauffichtigung dabei kommt:

Dem Friedhofaufseher zu 1 Mark 50 Pfg.

, Dem Todtengräber 4 Mark 50 Pfg.

6. Für die erstmalige Bepslanzung eines Grabes von Erwachsenen mit
Blumen erhält der Friedhofaufseher 1 Mark 60 Pfg.;

und eines Kindes unter 15 Jahren 1 Mark.

7. Für die Reinigung und ldnterhaltung des Grabes eines Erwachsenen
per Jahr 1 Mark' 20 Pfg.

Für die eines Kindergrabes 80 Pfg.

8. Für das Ausmauern eines Fundaments zu einem Grabstein sammt Platte über
Len Sarg 25 Mark.

Ein solches Fundament soll, wenn kein anderes bestimmtes Maß angegeben wird:
0,54 Meter lang, und 0,66 Meter breit sein, 1,80 Meter in die Tiefe und 0,30 Meter
in die Höhe über dem Grabe gehen.

J-ede Ueberschreitung dieses für Fundamente angegebenen Minimalsatzes wird nach
Cubikinhalt berechnet.

Für das Setzen eines Denksteines auf dem allgemeinen Leichen-
feld sammt Holzunterlage ist zu bezahlen 2 Mk. 40 Pfg.

aä 5. Das Ausgraber. der Fundamente für Einfassung eines Grabes
1,20 Meter tief und 0,45 Meter breit wird zu 4,05 Cubikmeter angenommen, per
Cubikmeter 2 Mark 60 Pfg. berechnet, wovon der Friedhofaufseher ein Drittel, der
Todtengräber zwei Drittel erhält.

Es ist für das Ausgrabm derFundamente fürEinfaffung e in es Grabes 10-^l 50 A

voneinemDoppelgrab.13„90„

undvondreiGräbern .17„30„

zu bezahleu; für jedes weitere zusammenliegende Grab 3Mk. 40Pfg. mehr.

Die Beträge werden wie oben zu einem und zwei Drittel unter die Genannten
vertheilt.

Die übrig bleibende Erde hat der Friedhofaufseher wegzubringen, den Platz zu
reinigen und erhält bei einem Grab 4^l —
bei zwei Gräbern 5 „ 30 „
beidreiGräbern6„ 60 „
 
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