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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0191
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182

H. vie Schlikßimg der Wohxnllgt«, M Nachyrit brtr

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866. 57, Ziff. 2. P.-Slr.»Gej -B.>

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschloffen sein. -
Uebertretungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

6. Frstsrtzlmg -rr potyristllndr.

Die Polizeistunde für Heidelberg ist auf 12 Uhr nachts sestgesetzt. lOrtSpolizei-
liche Borschrift vom 20. Milr, 1877. z 365 P..Str -Ses..B.)

v. Polizritiche Itufficht üdrr -ie H«n-e betr.

I. BezirkSpolizeil. Vorschrift v. 26. Nov. 1866. g 103 P.-Str.-Ges.-B. (Mit

Gilligkeit für den ganzen Bezirk):

Alle Hunde größerer Gattung mit AuSnahme der Jagd- und Hühner-
hunde, sowie der Schäferhunde, dürfen nur mit einem vorschristSmäßigen Maulkorb
versehen auf die Straßen, in die WirtschaflSlokale und an andere öffentliche Orte
gebracht werden.

H. Mit Giltigkeit für Heidelberg, Schlierbach und Neuenheim.

1. Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 26. Februar 1878.

Es ift verboten, Hunde lgleichgültig welcher Grvße und Gattung)
ohne wohlbesestigten, daS Beißen verhindernden Maulkorb herumlausen zu laffen.

2. OrtSpolizeiliche Vorschrift sür Heidelberg v. 26. Februar 1878, für Neuenheim
v. 10. März 1878.

Wer Hunde sebenfallsohneRÜösichtaufGrvbeundGattung)in
öffentliche Wirtschasten mitbringt, wird an Geld biS zu 20 Mk. bestrast.

Das Berbot unter 11. 1 und 2 erstreckt fich auf die genannten Orte, soweit
die bewohnten Häuser reichen und soweit diese nicht ganzaußer
Zusammenhang mit dem Ortsetter stehen. Außerhalb dieses
Teils von Heidelberg, Schlierbach und Neuenheim falso inSbesondere auch
bezüglich der Molkenkur, des Speyerer Hoss, des -ohlbofs und des
WolfSbrunnens) findet Zifs. 1. Anwendung.

111. Verordnung vom 11. Mai 1876. ig 89 P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Alle an Üffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte hunde müffcn
am Halse eine mindestens drei Centimeter im Durchmeffer große, den Wohnort deS
Besitzers angebende Marke von Messing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn
aus der Marke die Anfangsbuchftaben der Gemeinde und deS Amtsbezirks soweit an-
gegeben werden, daß Verwechslungen auSgeschlossen bleiben. Die Marke soll am HalS-
band hängen, darf alfo aus daS Letztere nicht vollständig ausgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbe-
haltlich der Bestrafung der Befitzer — eingcfangen und, wenn fie bis zum Ablause
deS zweiten solgenden TageS nicht von dem Besitzer unter Vorzeigen der Quittung über
die an die Gemeindekaffe geleistete Zahlung einer Gebühr von zwei Mark abgeholt
werden, getödtet. Die AuSlösungSgebühren find zur Deckung der Kosten für die Auf-
bewahrung und Verpflegung der gefangcnen Hunde und zu Belohnungen für daS mit
dem Vollzug der Verordnung betraute Auffichts-Personal, welcheS für daS Einsangen
jedes Hundes 50 Psennig erhLlt, zu verwenden.

ß 3. Hunde, welche ohne Aussicht außerhalb der Ortschaften umherstreifen, konnen
von der Gendarmerie, den Feld- und Waldhütern sosort getödtet werden.

k. Das Sa-rn im Nrckar brtr.

Ortspolizeiliche Borschrist vom 2. Juli 1877. (8 75 P.-Str.-Ges -B.)

Das Baden im offenen Neckar lLngS des OrtS Schlierbach und der Stadt Heidel-
berg mit oder ohne Begleitung eineS FahrzeugeS ist rmr innerhalb der durch PsLhle
abgegrenzten Badeplätze,

u. unterhalb des Bismarckplatzes beim sogenannten MarderhSuschen und
d. oberhalb der Goos'schen Mühle

und rtur unter den, durch die WarnungStafeln festgestellten BeschrSnkungen gepattet.
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.
 
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