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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0216
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L» richten, innerhalb welcher die Uebertretuna begangen wurde; auch hat der Straßen-
vart solche Iuwwerhandlungen, falls sie auf Landstraßen oder aus einem der Aussicht
der technischen StaatSbehörde unterstehenden Gcmeindeweg begangen wurden, zur Kcnntnis
des vorgesetzten StraßenmeisterS zu bringen.

Die Bttrgermeister haben die Anzeige in den durch die tzß 131 und 132 des obigen
EinsührungSgefetzeS und 8 23 der VollzugSveroronung vom 11. September 1879 ttbcr
daS Polizeistrasvcrsahren bezeichneten FLllen an das BezirtSamt abzugeben.

8 26. GchlHrtzbestimMUtt-. Diese Berordnung tritt vom Tage der Vertttil
dung an in Krast.

VII. Kel»erbe-Polizei.

Lauf und vtrkauf.

I. Spriseamarei-Vr»««»»-.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 1874. <8 149 Z. 6 Gew.'Ordn.)

8 1. DaS Feilbieten von Bittualien und allen auf den WochenmLrtten zulLssigen
Gegenstünden tann, Sonn- und Fefttage auSgenommen, jeden Tag von MorgenS srüh
bis MittagS 12 Uhr und nach alter Gewohnheit am Freitag Abend aus den sür den
Martt beftimmten PlLtzen stattfinden, nümlich:

1) aus dem Marttplatze,

2) auf dew Wredeplatze mit der Atadenliestraße.

Die Einmündung der Strahen must offen gehalten und dars auch da- Trottoir
lüngS des NathauseS nicht verstellt werden.

8 2. Obft und Milch kann überall, wo der Vertehr nicht dadurch gehemmt
»ird, seilgeboten werden.

Der Berkauf dieser Viktualien dars auch nachmittagS und auch an Sonn- und
Fefttagen mit AuSschlub der Zeit deS vormittägigen HauptgottesdiensteS ftattfinden.

8 3. Wührend der Marktzeit dürfen die Plütze zu keinem andern Zwecke benützt,
beziehungsweise versperrt werden, und dürfen namentlich über den abgegrenzten Markt-
platz wührend dieser Zeit keine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber geritten oder Bieh
getrieben werden.

Zur Aufftellung größerer Wagen und Buden kann die Polizeibehörde nach An-
hörung deS GemeinderatS ErlaubniS erteilen.

8 4. Hunde dürfen nicht auf die Märkte mitgenommen werden, auch find die
VefitzerZderjenigen strafbar, welche herrenloS aus den Märkten herumlausen.

8 5. Bon allen zu Markte gebrachten Gegenständen ist an den Marktmeister daS
sestgcsetzte Markt- (Platz-)Geld zu entrichten, wofür jderselbe das betreffende Markt-
zenhen zu übergeben hat.

AuswÜrtige Milchhündler, welche aus öfsentlichen Plützen oder
Straßen feil halten wollen, haben bereitS am Eingang dcr Stadt
dem dort aufgeftellten Kontrolleur daS Marktgeld zu bezahlen.

8 6. Marktgeld wird bezahlt:

». von einem Korb bis zu ö0 Centimeter Durchmeffe
b. von einem dto. darüber....
e. von einem hohen Korb bis zu 50 Centimeter
ä. von einem hohen Korb darüber

0. von einem Tuch, welches unter 50 Centimet
einnimmt

k. von einem dto. größeren

8. von einem Sack .

b. von einem mittleren Faß

1. von einem größeren Faß

ß. von einem SLiebkarren

l. von einem zwcirüdrigen Handkarren

m. von einem Einspünnerwagen .

n. von einem Zweispünnerwagen .

Wird vor dem Wagen noch eine Flechte zum Verkaufe benützt, so ch von
dieser die Hälste deS PlatzgeldeS sttr den Wagen zu zahlen. Von Wagen,

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