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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0233
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224

Larif der LairerfLrcher

Die Lauerkarcher haben an Gebiihren fnr die Berbringung von Holz von den
beiden Lauerplätzen nach den Hänsern an den unten genannten Straßen, bezw. Plätzen,
zu beziehen:

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Nach den Straßen, bezw. Plätzen

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Von der Marstallstraße, dem Ludwigsplatz bis an den Markt,

Oberbadaasje und Fischergasse.

Von dem Markt, Fischerbasse, Öberbadgasse bis an daH Karlsthor
Von dem KarlSthor blS Hanöacker einschließlich .

Auf den Burgweg bis an'S Zwerggäßchcn . . . .

Vom Zwerggaftchen weiter hinauf.

Voll dem LndwigSplatze, der Grabcngasse und Marstallstrasre

bis all dic März- und Ziegelgasse.

Plöckstraße von der St. PetcrSkirche bis Sophiellstrasze
Von der Märzgasse und Ziegelgasse, Hauptstraße mit allen
Seitensttaßen brS zur Sophienstraße einschließlich .
Bergheimersttaßc bis an den Brunnen bei Zimmermeister

Vetk (Thibautstraßel.

Von Zimmermeister Vcth bis Gebriider Neis (Gingang der

Römerstraße).

Am Gilterbahnhof nnd Römerstraße.

Jn die Bahnhöfe.

Bahnhofstraße.

Leopoldstraße.

Rohrbachersttaße, Gaisbergstraße bis einschließlich Lnisenstraße

Von der Luisenstraße weiter hinaus.

Unterer Fauler Pelz (Klingenthor».

Oberer Fauler Pelz. Diemers Brallerei.

BiS zum ersten Brunnen auf deln Berg . . . .

Bis zur Falknerei (1)r. Lobstein).

Jn das Schloß.

Friesenberg.

Vom Borland auf den obercn Laner . . . .

Bom Vorland auf den eingefriedigten Platz

Vom Holzlauer

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jahreS gescheken, immerhin aber nicht später als vier Wochen vor dem zum Anszng bc-
absichtigten Ziele.

l l l. Sowohl die Vermieter, alS anch die abgehenden Mietcr haben dasür besorgt
zu sein, daß die Wohnungen jeweils an dem betreffenden Zieltage, beziehungswcisc an
dem zunächst darauf folge»lden Werktage geräumt werden, damit die neuen Mieter recht-
zeitig einziehen können.

l V. Eine gesetzliche Frist fttr ein längereS Verbleiben i»l einer Wohnung bcsteht
nicht und kann nur durch ein ganz unabweiSbareS Hindernis, z. B. eille schwere Urailk-
heit, eine Berzögerung im Ausziehcn begründet werden.

V. Bei monatweise, jedoch auf unbestimmte Zeit, vermieteten Wohllnngen hat einc
jckündigung mindestens 14 Lage vor Ablauf desjenigen MonatS zu geschehen, an desscn
Schluß der AuSzug stattfinden soll, andemfalls dle Miete für einen »veiteren Monat
gültia erscheint. Jst jedoch die Miete auf eine bestimmte Zahl von Monatcn avgc-
schloffen, so fällt eine besondere Kündigung nicht mehr nötig, sondern die Miete endigt
von sclbst auf den breitS vorauS bestimmten Termin.

VI. Bei Wohnnngen, welche an Studierende abgegeben werden, kommen vor-
stel-ende Bestimnlungen nicht znr Amvendnllg, sondern eS gelten solche Wohnnngen jc-
weils auf ein Semestcr vermietet. Soll die Miete a»»f e»n »veitereS Semester ansgc-
dehnt »verden, so hat eine neue Vereinbarnnq vor Schlnß des begonilenen zn geschehen.
 
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