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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0220
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2,1

welitt der Dieilftbote dmch jchwere (s'rlrmiklliiq ziir Fortsetzilng des Dicliftes lm-
verlnögelld ift, wellll die Diellftherrjchast ill (^ant gcral, welm sie dca Wohnon blei-
bend verättdert oder dell Diettftboten lwligell lvitt, lällgere Ncisell ill elttfcr.ttc (^egen-
denmitzillttachen;

wcml sie den Dienftboten mifthattdelt, ihm Uttsittlichec' ansilmt oder ihn vor solchen
^lttnutungell Anderer, die zur Familie gehören oder im Hanse regelmäftigen Zutritl
haben, nicht schützen konnte oder wollte;

wettll sie dem Diellstboten den ^ohn nber die Verfallzeit vorenthält oder ihm dell
nötigcn Unterhatt verweigert, sowie überhattpt wegen solcher Hattdlttngen der Dicnft-
hcrrschaft, welchc, wie die angeführtcll mit den vom (^esiilde gegenübcr der Herrschasl
nach dem Dienstbotellverhältnisse znstehenden Msordcruiigeil lmvereinbarlich sind.

8 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vcrtrag tann vor Ablauf
der Diellstzeit mit Frift von Wochen ansgekülldet werden, wenn das Haupt der Fa-
milie oder das VUtglied derselbeil stirbt, für dessen besondere Bediennng das Gesinde
gemietet worden ift.

8 18. Wenn der Dienstbote während der Dienftzeit gemäft 8 10 entlassen wird
oder austritt, so kann er nnr nach Maftgabe der Daner des Vertragsverhältnisses An-
spruch anf die Gegenleistttngen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fälleil dcs 8 12.

8 14. Weiln ein Dienftbote vertraaswidrig den Dienft nicht aniritt, nnbesngt aus-
tritt, oder gemäft 8 Uh und zwar in Folge eigencll Berschllldclls, cntlassen wird, so kann
der Dienftherr, ohne daft cine gerichttiche Attslösnng dcs Vertrags, cinc Verzllgssctznttg
oder der Beweis des (5intrittS nnd Bctrags des Schadens nötig fällt, ftatt dcr (5rsül-
lung des Vertrags eine Elttschädigung verlangen oder in Attsrcchnung bringcn, welche
sich auf die välfte des Vierteljahrslohttes beläust. Wenn Dienftboten für landwirtschaft-
tiche (^eschäste in dcr Zeit vom Inni bis einschlieftlich Oktober vertragsbrüchig odcr cnt-
lassen werden, so erhöht sich die O'lltschädigung auf den vierten Teil des Fahreslohnes.

8 1u. Dem Dienftherrn steht zur Sicherung seiner (5'ntschädigttngsforderlmg gegcn
den Tienstboten an der in seiner Wohnlmg emgebrachten Habe desselben, mit Äns-
nahme der zum täglichen (^ebrauche lmelttbehrlichen Kleidttttgsftücke, ein Rückbehal-
tnngsrecht zu. Wenn der Dienfthcrr nicht mnerhalb sechs Tagen seine O-ntschädiglmgs-
klage gegen den Dienstboten bei dem zttftändigen Richtcr anhängig macht, oder nicht in-
nerhalb acht Tagen nach (^inwirkllllg eines rcchtskräftigen obsiegenden Urtcils den Zn-
griff auf die rückbehallettc Habe beantragt, so erlischt das Nückbchaltttngsrecht.

8 Ui. Wird ein Dieilftbotc voil der vertragsschlicftendett Herrschaft imbcsilgter
Weise nicht allgenommen odcr vertragswidrig entlassett, oder nimmt er aus Vcrschttlden
des Diellftherrn nach 8 11 semen Anstritt, so kann er, anfter dem ^ohnc für dic abver-
diente ,'jeit, ohne daft eine gcrichtliche Vuflöslmg des Vertrags, eine Verzngsselrttng
oder dcr Beweis des OintrittS nild Betrags des Schadens nötig fällt, ftatt der Vertrags-
ersnlllmg eine Ontschädigllng verlangen, ivelche die Hälfte des Vicrteljahrslolms beträgt.
Wenn Dienftboten fiir landwirtschaftlichc Oicschäste ill dcr ^eit vom Lktober bis ein-
schlieftlich Februar llicht ailgettottlmen, entlassen werdell oder austrcten, so erhöht sich
die (^lltschädigung anf den vierten Teil des Fahreslohnes.

8 17. Bei monatweise vermietetelll (^esillde bcläust sich dic (^ntschädiguttg anf dcn
Vetrag des ^ohnes für einen halben Monat.

8 18. Sowohl den Dienftherren als den Dienftboten bleibt in den Fällen der vor-
hergehenden 88 vorbehalten, eilleu höheren Schaden gerichtlich geltend zn machen.

8 10. Wer einen Dienftboten, der nllbefugter Weise den Dienft nicht anfletrcten
hat oder llnbefngter Weise ans dem Dienste ausgetretell ift, wissentlich vor Beremignllg
seiner srüher eillgegallgcnen Verbilldlichkeitell in cin neues Dienftverhältnis anfnimmt.
kann von dem beschädigten Dienfthcrrn gerichtlich znm O rsaiz des durch den Vertrags-
brnch cntftandellett Schadens, soiveit solcher ilachgewiesen wird, angehaltcn wcrdell.

8 20. Fn Streitigkeiten zwischell Dienftboten und Dicnftherrschasten ift die Tag-
fahn zilr Verhattdllmg über die kllage mit thilillichfter BeschlelmiglMg abztthaltcn. Die
Tagsahrt darf nilr eittmal lmd nlltcr dcr Vorallsselzilttg, daft ein unabwcndbares Hin
dernis angesührt ilnd bescheinigt sei, verlegt werden. Die Vottftreckllng des llrteils wird,
lmgeachtet eingelegter Nechtsmittel, bei Sicherheitsleiftlmg ohne Aufschub vollzogen.

(^egeben zn .(t arlsrnhe in 11 nserem Staatsmittisterinm, den 8. Fcbruar 180>i.

^riedrich.

^ tabel. F o l! v. Vllf Sr. ktönigl. Hoheil höchften Besehl:

^ chreib e r.

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