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I. Das Halten von Schweinen betr.

Ortspolizeiliche Vorschrist v. 7. März 1878.

tz 1. Dos Halten von Schwemen innerhalb dcr Stadt ist nur gestattet, wenn hiezu
genllgcnder Naum vorhondcn, der Fußboden des Schweinestalls. sowie dessen nächste Um-
gebung volllommen wasscrdicht hergestellt, d. i. cementirt, aspholtiert, oder mit Cement«
sugung gepflastert, odcr gcplattet, eine mit dem Schweinestall durch eine Rinne verbundene
wasserdichte Grube zur Aufnahmc des Urins und AusspUlwassers vorhanden, und stets fllr
cntsprechende Reinlichkcit und den nötigen Luftzug gesorgt ist.

8 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu dllrfen, ist
außerdcm in jcdem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeibchörde erforderlich.

Dicselbe kann inSbesondere schon mit RUcksicht auf die Lage des Hauses in einer be-
stimmten Straße versagt und fllr den Fall, daß sich Bclästigungen fllr die Nachbarschaft
ergeben, jedcrzcit widerruscn werden.

8 :t. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark odcr mit Haft biS zu 14 Tagen
bcstraft.

IH. u. IV. Feuer- und Baupolizei.
Ftncrlöschordnnng

vom 9. März 1882.

8 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eincs solchen wahrnimmt, hat
— fofcrn nicht der in 8 2 vorgesehene Fall vorliegt — sogleich Feuerlärm zu machen; die
Bcwohner deS Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind hiezu, bei Vermeiden strenger
Bestrafung, besonders verpflichtet.

8 2. Wenn in einem Kamin Feucr entstanden ist, so ist kein Fcuerlärm zu machcn;
es haben jedoch die Bewohncr deS betrefsenden Hauses unverzllglich den Kaminfeger herbei-
zurufen und der Polizeibehörde von dem Brandfalle Anzeige zu erstatten.

8 6. Sobald Feuerlärm entsteht, haben dic Glöckner an der Heiliggeistkirche und an
der Providenzkirche mit dem Sturmläuten zu beginnen und daSselbe so lange fortzusehen,
biS ihnen seitens der Polizeibehörde der Befehl zum Einstellcn zugeht.

Der Turmwächter an dcr Hciliggeistkirchc hat nach der Seite hin, wo der Brand ist,
bei Tagc cinc Fahne, bei Nacht eine Latcrne auszustccken.

8 4. Bei Ausbruch eines Brandes zur Nachtzeit ist die Direktion des städtischen Gas»
werkS veipflichtct, alsbald dic Stadt beleuchten zu lassen und cincn tilchtigen Werksllhrer
mit eincin Grhilfen, mit den nötigen Geräten verfchen, zur Brandstätte zu fchicken.

8 5. Auf den ersten Feuerlärm hat die Polizeimannfchaft fvgleich den Großh. Amts»
vorstand, den Rcspizienten des Bezirksamts, dcn Oberbllrgermeister, die beiden Komman»
danten der frciwilligen Feuerwehr, den Stadtbaumeister und die Kascrnenwache zu benach-
richtigcn.

8 6. Bis zum Eintreffen der freiwilligen Feucrwehr, Welche bei allen Brand»
fäüen znnächft -ir Lösch, nnd Rettun-Smannfchaften ftellt, haben die Haus.
bewohuer mit den zu ihrer Hilfe herbeicilenden Personen alles aufzuwenden, um daS Feuer
zu löschen oder dessen Ausbreitung zu vcrhindern.

8 7. Die Anordnung und Lcitung der Löschmaßregeln steht dem Gr. Amtsvorstande,
bezw. feinem Stellvertreter zu, wclchem hierbei der Oberbtlrgermeister, der Stadtbaumeister,
sowie der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr beratend zur Seite stehen.

Die Befehle zur Ausfllhrung der fpcziellen Anordnungen erteilt der Kommandant der
freiwilligen Feuerwehr.

8 8. Dem Gr. AmtSvorstande, bezw. dessen Stellvertreter steht die BefugniS zu, im
Notfalle nicht zur freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeitsfähige Einwohner zur Hilfe-
leistung beizuzichcn; lctztere sind bri Strafvermeidcn verpflichtet, den Anordnungen der
im vorigen Paragraphen bezeichnetcn Personcn Folge zu leisten.

Än gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten, solche auf
Verlangen zur Verfllgung zu stellen.

Bci strcnger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuscr zur Bereitstellung
und Abgabe von warmem Wasser verpflichtet.

8 0. Wenn auSwärtige Hilfe cintrifft, so hat sich dieselbc unter dic Lcitung und
vefehle der in K 7 gcnanntcn Pcrsonen zu stellen und darf ohne dercn besondere Auf.
forderung nicht in Thätigkeit treten.

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