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unler Aufsicht des Stadtbaumeisters dasselbe auf Kosten desjenigen, welchev eZ hat auf-
brechen lassen, binnen längstens 24 Stunden wieder in den gehörigen Stand fehen lasfen.

tz 39. Das Ankerwerfen auf dem Vorland ist llberall da, wo dasfelbe gepflästert
ist und Ringe angebracht sind, unterfagt. Ebenso ist verboten auf diefe Ringe Holz,
Steine oder andere Gegenstände, wvdurch beren Benlltzung erfchwert wird, zu lcgen

tz 49. Uebertretungen obiger Vorfchrift werden nach tz 396 Z ln R.-Str.-Gkf.-A
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

6. Das Zperren -er Wagenräder betr.

Dasfelbe ist vorgeschrieben für den Schloßberg, das Klingenthor, den Weg vom
Klingenthor Uber dic Eifenbahnen bis znm Gymnasiumsgebäude, fllr die Neckarbrllcke, die
Bremeneckgasse bis zur Lberbadgasfe, die Leyergasfe, Fischergasfe, Marstallstraße, Schiss-
gasfe, Brunnengasse und die Straße zum Heumarkt.

Uebertretungen werden gemäß tz 123 Ziff. 4 P.-Str.-Ges.-B. an Geld bis zu 60
Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. (Ortspolizeil. Vorfchrist. v 18. Nov. I86b.1

6. Die Ordillmg auf drn Änlagtn und drm jöisnialckplal'» tntl .

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 15. Juli 1882.

tz 1. Die vordere Bankreihe in den stüdtifchen Anlagen der Leopoldstraße un-
mittelbar längS des Gehwegs, sämtliche Bänkc in den Anlagen, bei der St. Peterclirche
und jene in dem Garten um den Neptunspringbrunnen, sowie auf der An'ane des
BismarckplatzeS sind nur fllr Erwachsene und Kinder in Begleitung ihrer Angeböiigen
bestimmt.

tz 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die hii.ter der genaiiiiten
Bankreihe stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz und in dem ehemaligen lai.dwirt-
fchaftlichen Garten aufgestellten Sitzbänke benützen

tz 3. Kinderwagen dllrfcn nicht nebeneinander gefahren werden; in der Strecke
von der frllheren Pension Olinger fLeopoldstraße No. 22) bis zum Tr. Herth'fchen
Haufe haben sich die Dienstboten mit denfelben auf dem neu angelegten Gehwege hinter
der füdlichen Baumreihe zu halten.

tz 4. Verboten ist:

1) Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.

2» Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen uiid
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflückcn, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, fowie das Entwenden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.

3) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

4) Das Befahren des Neptungartens mit Kinderwagen.

tz 5. Der Anlageaufseher hat über die Befolgung dieser Vorschrift zu wachcu.
Wer den Bestimmungen der ßtz 1 — 3, 4 Ziffer 1 und 3 zuwiderhandelt, hat Geldstrase
bis zu 60 Mark oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen zu gewärtigen. Zuwiderhandlungeii
gegen tz 4 Ziffer 2 ziehen Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tageu be-
ziehungsweise Geldstrafe bis zu 20 Mark nach sich.

I). Den Verkanf von Mumtn, Obft und Lackwaarrn anf Strafttn

und öffrnttichkn Ptährn betr.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 21. September 1879.

Auf Grund des 8 366 Ziffer 10 Lt..Str.»Ges.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst und Backwaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder untcr 14 Jahren
verboten. Eltern und Vormllnder sind für Uebertretungen diefes Verbots durch ihre Kinder
mit verantwortlich.

Die Lanatifation dkr Stadt Heidetbkrg betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Oktober 1873.

8 1. Jn allen Straßen der Stadt Heidelberg, in denen städtifche Kanäle sich befiuden,
ist die Verfenkung oder oberirdische Ableitung des Wassers der Haushaltungen, Küchen und
Fabriken, sowie des Abfluffes der städtischen Wafferleitung und deS Regenwaffers verboten.
 
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