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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0477
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ß 12. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht im Stande, die vorgeschriebene
Verbrauchsstener zu bezahlen, und steht er vomEinbringen der zu versteuerndenGegen-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
Auriickbehalten und, wcnn sie dem Verdcrben ansgesetzt sind, vor Eintritt dieses durch
offentliche Versteigerung veräußert werden.

Auch hier hastet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Schuldigen,
siir etwaigen, durch die Schuld des Aussichtspersonals verursachten Schaden.

Jm Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös nach Abzug der Kosten dem Pflich-
tigen auszusolgen.

8 13. Bei der Eiusuhr verpackter Gegenstäude, wclche mit der Eiseubahn als Eil-
oder Frachtgut angekommcu siud, kann der Erhcber nach Einsicht des Frachtbriefes von
lveiterer Untersuchuug dcr Senduug Umgang nehmen, wenn der Führer bereit ist, die
Verbrauchssteuer uuter Zugruudelegung des im Frachtbrief angegebenen Bruttoge-
wichts mit 20 pEt. Abzug zu bezahlen.

ß 14. Für verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände, welche den städt. Verbrauchs-
steuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der Eingangsstelle unter Angabe der Menge, bezw.
des Gewichts der isteuerobjekte, des Namens und Wohnorts des Absenders und Empfän-
gers sowie desFiihrers einDnrchsuhrscheilizil lösen. Einevon derEntrichtungderVer-
branchssteuer befreiende Durchsuhr wird nnr angenommen, wenn die Ansfuhr inner-
halb 24 Stundcn nach der Einfuhr stattsiudet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämt-
liche im Durchfuhrschein bezeichneten Gegcnstände und Mengcn bezieht. Bei der
Ausgaiigsstelle muß dieser Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert werden.

e. Riickvergütungen.

8 15. Wer die Nückvergiitulig bezahlter Verbrauchssteuern wegen des in ß 5,
letztcr Absatz, erwähnten Grundcs bcanspriicht, hat sich unter Vorzeigung der auszu-
führciiden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle einen Ausfuhrschein geben
zu lassen. Dieser Schein muß enthaltcn:

1. Eine Vermerkuiig iiber Art und Menge der ausgefiihrten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort des Führcrs nnd seines Auftraggebers.

3. Namen niid Wohnort dcs Empfängers odor die Vermerkung, daß die be-
trcffenden Geaenstände ziim Verkauf an uilbestimmte Personen ausgeführt werden.

4. Den Tag dcr Ausfiibr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Erhebers.

Der Antrag anf Rückvergütung ist sodann unter Anschluß der betreffenden Ver-

brauchssteuergiilttungeil und desAusfuhrscheinesschriftlichbeimStadtratcinzureichen.

8 16. Wird Nückvergütung bezüglich solcher Gegenstände in Anspruch genommen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhrschein (8 15) bei der
dem Bahnhof nächst gelegcneu Erhebungsstelle ausfertigen zu lassen und dem Antrag
auf Rückverglitung auch eine von der Bahnbehörde beglaubigte Doppelschrift des be-
treffendcn Frachtbriefcs beizufiigcii.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expreßgut-Sendungen die Abstempelung des
Nusfuhrscheines durch die Bahnbehörde.

8 17. Wer Gegenstäude, wclche außerhalb der städtischen Erhcbungsstellen ge-
lagert sind, auf andercm Wege als durch die Eisenbahn ausführt und Verbrauchssteuer-
Rückvergütung beansvruchen will, hat außer dem bet der nächsten Erhcbungsstelle zu
lösendcn Nussuhrscheine und den betreffenden Verbrauchssteuer-Ouittungen auch eine
bürgermeisteramtlich beglaubigte Bescheinigung des auswärtigeu Empfängers über
Art und Menge der empfangenen Gegenstäude, den Tag des Empfangs und die Per-
sönlichkeit des Absenders, sowie dcs Fiihrers vorzulegen.

8 18. Eine handelsmäßige nnd darum zum Anspruch von Verbrauchssteuer-
Riickvergütung bcrechtiaende Ausfuhr wird nur dann angenommen, wenn eS sich um
einen Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Pf. bei jeder Ausfuhr handelt, und
wird nicht angeiiommen, wenn die Ausfuhr durch die Post erfolgt.

§ 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen des in H 5,
letzter Absatz erwähnten Grundes ist ferner erkorderlich:
 
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