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B. Obstnrarkt im Skadtkeil Neuenheim.
Stadträtliche Bekanntmachuug voin 4. Juni 1897.
Mit Genehmigung des Vürgerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher-
zoglichen Vezirksamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühren sestgesetzt:
a) Platzgebühren:
Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu ^2gm Flächenraum einnimmt
1.
2.
3.
und nicht höher ist als 50 6M
Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu 1 gm Flächenraum
einnimmt und nicht höher ist als 50cm..
Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als 1 gm Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50em, wird an Zuschlag erhoben:
für jeden weiteren h2<im Flächenraum und für jede weitere
50 em Höhe .....
Für einen Schiebkarren .
Für einen zweirädrigen Handkarren
Für einen Einspännerwagen .
Für einen Zweispännerwagen
für einen Sitzplatz ....
Pfg-
6
3
10
20
35
50
3
b) Waggebühren:
1—25 Kilo 3Pfg.
26—50 „ 5 „
51-75 „ 8 „
76—100 „ 10 „
Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; er beginnt und danert: an
Werktagen: vormittags von 9—llff^Uhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtagen findet der Markt von ^/Z-Uhr vormittags statt.
o. Metzordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1891.
Z 1. Es werden jährlich zwei Mesfen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesfe Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage; der
Anfangstag wird jeweils in den hiesigen Blättern veröffentlicht.
An Sonn- und Feiertagen dürfen die Verkaufsbuden nicht vor 11 Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.
Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.
§ 2. Auf den Mesfen dürfen, außer den zum Wochenmarktverkehr zugelassenen
Waren, Verbrauchsgegenstände und Fabrikate allet Art feilgeboten werden. Ansge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in § 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.
8 3. Als Meßplätze sind bestimmt:
1. der Karlsplatz,
2. der Kornmarkt,
3. der Jubiläumsplatz ^) und
4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wochenmarkt erforderlich ist.
§ 4. Geschäftsleute, welche die hiesige Messe besnchen, haben fich wegen Zuteilung
der erforderlichen Plätze, Buden oder Stände an die Meßkommission oder deren Be-
auftrciHte zu wenden.
Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Erlaubnis hiezu ein-
zuholen und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stellungen getroffenen Anordnungen bei Vermerdung der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.
Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkcit
behaftet sind, werden zum Feilbieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen und Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeifer und dergl. von der Messe
ansgeschlossen.
§ 5^ Die Anweisung der Verkaufsplätze hat unter möglichster Riicksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu gffchehen. Die Gehwege müssen freige-
°) Jetzt Schnubnden-Meßplatz an der Bergheiiner Straße.
B. Obstnrarkt im Skadtkeil Neuenheim.
Stadträtliche Bekanntmachuug voin 4. Juni 1897.
Mit Genehmigung des Vürgerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher-
zoglichen Vezirksamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühren sestgesetzt:
a) Platzgebühren:
Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu ^2gm Flächenraum einnimmt
1.
2.
3.
und nicht höher ist als 50 6M
Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu 1 gm Flächenraum
einnimmt und nicht höher ist als 50cm..
Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als 1 gm Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50em, wird an Zuschlag erhoben:
für jeden weiteren h2<im Flächenraum und für jede weitere
50 em Höhe .....
Für einen Schiebkarren .
Für einen zweirädrigen Handkarren
Für einen Einspännerwagen .
Für einen Zweispännerwagen
für einen Sitzplatz ....
Pfg-
6
3
10
20
35
50
3
b) Waggebühren:
1—25 Kilo 3Pfg.
26—50 „ 5 „
51-75 „ 8 „
76—100 „ 10 „
Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; er beginnt und danert: an
Werktagen: vormittags von 9—llff^Uhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtagen findet der Markt von ^/Z-Uhr vormittags statt.
o. Metzordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1891.
Z 1. Es werden jährlich zwei Mesfen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesfe Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage; der
Anfangstag wird jeweils in den hiesigen Blättern veröffentlicht.
An Sonn- und Feiertagen dürfen die Verkaufsbuden nicht vor 11 Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.
Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.
§ 2. Auf den Mesfen dürfen, außer den zum Wochenmarktverkehr zugelassenen
Waren, Verbrauchsgegenstände und Fabrikate allet Art feilgeboten werden. Ansge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in § 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.
8 3. Als Meßplätze sind bestimmt:
1. der Karlsplatz,
2. der Kornmarkt,
3. der Jubiläumsplatz ^) und
4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wochenmarkt erforderlich ist.
§ 4. Geschäftsleute, welche die hiesige Messe besnchen, haben fich wegen Zuteilung
der erforderlichen Plätze, Buden oder Stände an die Meßkommission oder deren Be-
auftrciHte zu wenden.
Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Erlaubnis hiezu ein-
zuholen und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stellungen getroffenen Anordnungen bei Vermerdung der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.
Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkcit
behaftet sind, werden zum Feilbieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen und Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeifer und dergl. von der Messe
ansgeschlossen.
§ 5^ Die Anweisung der Verkaufsplätze hat unter möglichster Riicksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu gffchehen. Die Gehwege müssen freige-
°) Jetzt Schnubnden-Meßplatz an der Bergheiiner Straße.