Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0509
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Taxordrmrrg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

§ 1. Fttr die Ueberfahrt ttber den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
diefelbe stattfindet, werden erhoben:

I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmüuzgasse nach der Hirschgasse (oderumgekehrt)

a. für eine erwachsene Person.10 I

d. fiir ein Kiud rrnter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des § 4 taxfrci zn befördern ist) . ..5I

o. fttr eiuen Hund . . . . . ..3 H

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus

a. sür eine erwachsene Person.. 5 I

1). fttr ein Kind nnter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des § 4 taxfrei zu Lefördern ist) . . . . . . . . . 3 I

o. für einen Hund ..2A

§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers
erden folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zmn Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 ^ — I

jede weitere Person arrßerdem . . — ^ 20 I

2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 I

jede weitere Perfon aüßerdem . . . . . . . — «F 20 I

3) ttber die Schlffgaffe hinans bis zu 10 Personcn . . . . 3 50 I

jede lveitere Person anßerdem.. — ^ 20 I

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.

1) bis zunl Karlsthor ... . . . . . . . . 1 50 I

2) bis znr inneren Stadt incl. Schiffgasse . . . . . . 2 ^ 50 I

3) darttber hinalls (ohne Niicksicht auf die Personenzahl) . . 3 ^ — I

III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlsthor ...1 ^ I

2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 ^ I

3) darttber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 50 I

IV. Vom II. Bahndurchgaug der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor.. . . . — ^ 50 I

2) bis zilr ilmeren Stadt (incl. Schiffgasse) . . . . . 1 50 I

3) darttber hinaus (ohne Amcksicht auf die Personenzahl) . . 2 I

V. Von den „Bögen" oder dcr Hirschgasse

1) bis zur Dreikönigstraße . . . ° . . .. . . 1 I

2) bis zur Schiffgaffe.1 «^k 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 «^r — I

Z 3. Ausnlieten voll Nachen an erwachsene, des Fahreils kulldige Persouen
ist gegeil Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen: II. Grönländer:

a. für 1 Stunde.— «^ 80 I — 60 I

I). für 2 Stunden.1 40 I 1 10 I

<!. fiir 3 Stundell . . . . . . 1 80 I 1 «^ 50 I

ä. iiber 3 Stunden bis zu */3 Tag . . 3 «^ — I 2 «L 50 I

e. über */s bis zu einem ganzell Tag . 5 «^s — I 4 — I

Fiir Begleitmrg eines Schiffers bei Nachenfahrten sind anßer obigell Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichteu.

8 4. Killder unter 6 Jahren diirfen nur in Begleitnng Erwachsener aufgc-
nonlmen werdcn mld sind taxfrei zn befördern.

8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie uud Schlltzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu nnentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
 
Annotationen