Taxordrmrrg.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
§ 1. Fttr die Ueberfahrt ttber den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
diefelbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmüuzgasse nach der Hirschgasse (oderumgekehrt)
a. für eine erwachsene Person.10 I
d. fiir ein Kiud rrnter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des § 4 taxfrci zn befördern ist) . ..5I
o. fttr eiuen Hund . . . . . ..3 H
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
a. sür eine erwachsene Person.. 5 I
1). fttr ein Kind nnter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des § 4 taxfrei zu Lefördern ist) . . . . . . . . . 3 I
o. für einen Hund ..2A
§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers
erden folgende Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zmn Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 ^ — I
jede weitere Person arrßerdem . . — ^ 20 I
2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 I
jede weitere Perfon aüßerdem . . . . . . . — «F 20 I
3) ttber die Schlffgaffe hinans bis zu 10 Personcn . . . . 3 50 I
jede lveitere Person anßerdem.. — ^ 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zunl Karlsthor ... . . . . . . . . 1 50 I
2) bis znr inneren Stadt incl. Schiffgasse . . . . . . 2 ^ 50 I
3) darttber hinalls (ohne Niicksicht auf die Personenzahl) . . 3 ^ — I
III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlsthor ...1 ^ I
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 ^ I
3) darttber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 50 I
IV. Vom II. Bahndurchgaug der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.. . . . — ^ 50 I
2) bis zilr ilmeren Stadt (incl. Schiffgasse) . . . . . 1 50 I
3) darttber hinaus (ohne Amcksicht auf die Personenzahl) . . 2 I
V. Von den „Bögen" oder dcr Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße . . . ° . . .. . . 1 I
2) bis zur Schiffgaffe.1 «^k 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 «^r — I
Z 3. Ausnlieten voll Nachen an erwachsene, des Fahreils kulldige Persouen
ist gegeil Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen: II. Grönländer:
a. für 1 Stunde.— «^ 80 I — 60 I
I). für 2 Stunden.1 40 I 1 10 I
<!. fiir 3 Stundell . . . . . . 1 80 I 1 «^ 50 I
ä. iiber 3 Stunden bis zu */3 Tag . . 3 «^ — I 2 «L 50 I
e. über */s bis zu einem ganzell Tag . 5 «^s — I 4 — I
Fiir Begleitmrg eines Schiffers bei Nachenfahrten sind anßer obigell Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichteu.
8 4. Killder unter 6 Jahren diirfen nur in Begleitnng Erwachsener aufgc-
nonlmen werdcn mld sind taxfrei zn befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie uud Schlltzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu nnentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
§ 1. Fttr die Ueberfahrt ttber den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
diefelbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmüuzgasse nach der Hirschgasse (oderumgekehrt)
a. für eine erwachsene Person.10 I
d. fiir ein Kiud rrnter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des § 4 taxfrci zn befördern ist) . ..5I
o. fttr eiuen Hund . . . . . ..3 H
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
a. sür eine erwachsene Person.. 5 I
1). fttr ein Kind nnter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des § 4 taxfrei zu Lefördern ist) . . . . . . . . . 3 I
o. für einen Hund ..2A
§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers
erden folgende Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zmn Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 ^ — I
jede weitere Person arrßerdem . . — ^ 20 I
2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 I
jede weitere Perfon aüßerdem . . . . . . . — «F 20 I
3) ttber die Schlffgaffe hinans bis zu 10 Personcn . . . . 3 50 I
jede lveitere Person anßerdem.. — ^ 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zunl Karlsthor ... . . . . . . . . 1 50 I
2) bis znr inneren Stadt incl. Schiffgasse . . . . . . 2 ^ 50 I
3) darttber hinalls (ohne Niicksicht auf die Personenzahl) . . 3 ^ — I
III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlsthor ...1 ^ I
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 ^ I
3) darttber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 50 I
IV. Vom II. Bahndurchgaug der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.. . . . — ^ 50 I
2) bis zilr ilmeren Stadt (incl. Schiffgasse) . . . . . 1 50 I
3) darttber hinaus (ohne Amcksicht auf die Personenzahl) . . 2 I
V. Von den „Bögen" oder dcr Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße . . . ° . . .. . . 1 I
2) bis zur Schiffgaffe.1 «^k 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 «^r — I
Z 3. Ausnlieten voll Nachen an erwachsene, des Fahreils kulldige Persouen
ist gegeil Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen: II. Grönländer:
a. für 1 Stunde.— «^ 80 I — 60 I
I). für 2 Stunden.1 40 I 1 10 I
<!. fiir 3 Stundell . . . . . . 1 80 I 1 «^ 50 I
ä. iiber 3 Stunden bis zu */3 Tag . . 3 «^ — I 2 «L 50 I
e. über */s bis zu einem ganzell Tag . 5 «^s — I 4 — I
Fiir Begleitmrg eines Schiffers bei Nachenfahrten sind anßer obigell Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichteu.
8 4. Killder unter 6 Jahren diirfen nur in Begleitnng Erwachsener aufgc-
nonlmen werdcn mld sind taxfrei zn befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie uud Schlltzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu nnentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.