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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0590
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98

tung solcher und ähnlicher die Ordnung Les Stratzerwerlehvs bezweckenden
öffentlichen AnschläAn und Warnungen ist strafbar.

II. Borschriften über den Fußgänger-Berkehr.

Z 21. Allgemeines Auswerchen der Futzgänger auf den

Gehwegen.

Die Benützung der Gehwege bleibt dem Futzgängerverkehr vorbehalten.
Das Ausweichen der Futzgänger soll da, wo ein lebhafter Verlehr stattfindet,
nach rechts geschehen.

Es ist verboten, den Verkehr avf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes
Stehenbleiben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.

§ 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Geh-
wegen, sowie des Tragens umsangreicher Gegenstände.

Es ist untersagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen,
Karren, Schlitten oder mit Fahrrädern zu fahren, Zugtiere oder Schlacht-
vieh zu sühren oder zu treiben, Hunde an langer Leine zu führen und
Gegenstaude zu befördern, welche, wie Kisten, Leitern, Tragtörbe, Farblüoel,
Fleischmulden rnd dergleichen, die Vorubergehenden zu belästigen, zu be-
schädigen oder zu verunreinigen geeignet stnd.

Wegen des Fahrens mit Kinder- und Krankenwagen stehe § 52.

§ 23. TragenDon Schirmen, StÜcken u. s. w.

Es ist uniersagt, Schirme, Stöcke und andere Gegenstände auf Straßen
und Gehwegen in einerzWeise zu tragen, datz hierdurch Vorübevgehende
verletzt werden können.

Gewehre Lürfen auf den Gehwegen nur in senkrechtev Haltung, Sensen
nur abgefchlagen getragen werden.

Geladene Gewehre dürfen an,f Len 'Stratzen der SLadt überhaupt nicht
getragen werden.

Auf die im Dienste befindlichen Militärperfonen, fowie das Gendarmerie-
personal findet -iese Vorschrift keine Anwendung.

§ 24. Marschieren in geschlossenen Abteilungen auf
Gehwegen. Abladen von Holz und Ko-Hlen.

Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilungen auf den Geh-
wegen ist untersagt.

Wagen, Karren u. s. w. sind mit tunlichster Beschleunigung, jedoch unter
Beachtung der erforderlichen Vorsicht aus den Toreinfahrten über die Geh-
Wege zu fchaffen; ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen ist ver-
boten.

Beim Vevbringen von Holz, Kohlen u. s. w. in die Kellerräume ist der
Gehwegverkehr möglichst wenig zu verhindern. Das Einwersen der Kohlen
und des Holzes hat unmittelbar nach dem Abladen zu erfolgen. Nach Ab-
räumung ist der Gehweg alsbald grürrdlich zu reinigen.

§ 25. Gehwegsperre bei Vornahme von Arbeiten an
der Autzenseite von Gebäuden.

Bei Vornahme von Arüeiten an der Autzenseite der Gebäude, wie Ab-
waschen des Verputzes, Einsetzen und Abnehmen der Läden und Vorfenster
ift der Gehweg in gleicher Weise wie bei Vornahine von Dachreparaturen
durch zwei aufgeftellte Latten oder Stangen zu sperren. Die Aufhebung der
Sperre ist tunlrchst zu beschlcunigen.

III Borschriften iiber den Fahr- und Reitverkehr.

§ 26. Fähigkeit znr selbftändigen Leitung von

F u h r w c r k e n.

Auf össenllichen Stratzen darf nieinand fa'hren, reiten oder Vieh treiben,
besitzt ^ kundig ist nnd nicht hinreichende kürperliche Kräfte hierzu

Llrc^bar ist anch, wer solchen Personen die Leitung und Beaufsichtigung
cines FuhrU^erks oder Pferde zum Reiten oder Viehtransporte anvcrtraut.
 
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