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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0691
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631

50 Pfg.
50 ..

1.50
2.00

2.50

Abdp.v.
4. VII. 11

b) Für die Untersuchung neu errichteter. ausgebesserter oder
veränderter Räucherkammern (8 141 Landesbauordnnng)
e) Für das Ausbreunen:

einsr häuslichen Räucherkammer ....

gewerblicher Räucherkammern:
für eine einstöckige Räucherkammer ....

mr eine zweistöckige Räucherkammer ....

ür eine drei- und mehrstöckige Räucherkammer

8. Daneben ist zu entrichten:

a) für das Reinigen der Kanäle und Füchse. bei Backöfen und ähnlichen
Feuerungen:

bei einer Länge der Kanäle und Füchse

bis zu einem Meter ... 10 Pfg.

über einen Meter . . . . 20

b) für das Reinigen vou Zuleitern in angesetzten Kaminen. welche vom
Kaminfeger zwecks Reinigung aus- und eingesetzt werden:

bei einer Länge bis zu einem Meter 5 Pfg.
bis zu 2 Meter . . . . 10 „

über 2 Meter . . . . . 20 „

c) bei Fabrikkaminen für das Reinigen der wagrecht vom Kessel nach
dem Kamin führenden Feuerzüge:

für Züge bis drei Meter lang . . 1.00 Mk.

für längere Züge für jeden Meter . 0.33 „

ä) für Kamine (Fabrikkamine ausgenommen), welche auf besonderen
Antrag anßerhalb der in H 15 Ziff. 7 der Kaminfegerordnung vor-
gesehenen Zeiten (in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens
7 Uhr bis abends 5 Uhr. in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends) gereinigt werden, eine Zusatztaxe von 50 Pfg.

II. Bei der Untersuchung neuer oder erneuter Kamine und Räucherkammern Abdg.v

(I2und7b) sowie bei der Untersuchung und Reinigung von Fabrikkaminen (15 112

und 6) außerhalb des Wohnorts des Kaminsegers und sür die Vornahme dieser
Verrichtuugen auf dem Königstuhl, ^peyerer Hof, in dem Ortsteil Schlierbach,
öülich des Rombacherwegs und dem Ortsteil Siebenmühlental, östlich der Ein-
mündung des Waldwegs in die Siebenmühlentalstraße, welche nicht gelegentlich der
regelmäßigen Reinigungsarbeiten vorgenommen werden können, ist außer den in
Ziffer I festgesetzten Taxen bei einer Entfernung bis zu 4 Kilometcr einschließlich

für den Hin- und Rückweg zusammen eine Ganggebühr von 1 Mk. und bei wei-
teren Entfernungen für j'edeu angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs
eine Gebühr vcn 15 Pfg. zu entrichten.

Werden mehrere Untersuchungen und Reinigungen während des gleichen Ge-
schäftsganges vorgenommen, so ist die Ganggebühr von den beteiligten Kamin-
besitzern gsmeinschaftlich zu tragen.

III. Bei der Berechnung der Taxen sind alle Stockwerke zu berücksichtigen,
welche das Kamin durchzieht oder überragt, auch wenn von ihnen keine Feuernngen
in das Kamin geleitet werden. Unter dieser Voraussetzung gelten als Stockwerke
auch Keller, Dachräume bis zum Kehlgebälk oder bis zur Höhe des KehlgebälkS,
Dacheinbauten (Mansarden, Gauben usw.), Kniestöcke, Halbstöcke und Söuterains.

IV. Die bezirkspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1910 in Krast.

Die solgenden Kehrbezirke sind mit folgenden Kaminfegermeistern besetzt:

1. Kehrbezirk Heidelberg I, umfassend den anf der südlichen Neckarseite
gelegenen Teil der Gemarkung Heidelberg östlich der Grabengasse, der Marstallstraße
nnd des Marstalls, diese Straßen eingeschlossen, ferner das Gebiet südlich der Leo-
voldftraße (ausschließlich derselben) und ösOich eiuer über die Höhe des Gaisbergs
und des Ameisenbuckels führenden Linie (mit Ausnahme des Speyererhoses, Schieß-
Platzes, Kohlhofs und Kümmelbacherhoss) sowie den westlich der Marstallstraße ge-
legenen Teil der Hauptstraße, der Unteren Neckarstraße bis zur Sophienstraße und des
Neckarftadens: Kaminfegermeister Otto Dubac in Heidelberg.

2. Kehrbezirk HeideIberg II, umfassend den im Norden von der derzeittgen
Würzburg-Mannheimer Bahnlinie und im Osten von einer über die Höhe de§ Gais-
 
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