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Allgemeine theologische Bibliothek — 7.1777

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https://doi.org/10.11588/diglit.22492#0319
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Hermes Lehre der bei!. Schrift. 305
der N>ahrhew seyen. Er bemerkt in einer Note,
daß er schon in seiner Lehre von dem Gewissen,
von dem Eyde auf diese Art gehandelt, und ihn
niemand eines beßren belehret Härle. Uns gefällt
diese Definition gar nicht, weil sie undeutlich, und
durch einen uneigentlichen Ausdruck dunkel ist.
Was kann der gemeine Mann dabey denken; eine
wichtige IDahrheic zum pfände der IDahr-
heir scyenä Den allwissenden, heiligen, gerechten
Gott zum Zeugen unsrer Aussage oder Zusage anru-
fen, mit Bitte, daß Er uns einst strafen wolle, wenn
wir bey Anrufung feines Namens vorsehüch die
Unwahrheit sagen; das ist vrel deutlicher und jeder-
mann faßlicher. Der gemeinste Menschenverstand
sieht bey dem geringsten Unterricht von Gott ein,
was für eine ehrwürdige Sache der End sey, u-ck>
mir welchem Bedacht und Gewissenhaftigkeit er
abgelegt werden müsse. Gegen des Herrn H. Er-
klärung aber könnte man das einwenden, woraus
er hernach folgern will, nur die Obrigkeit könne
uns zum Eyde verbinden: ^Ich kann nichts zum
pfände setzen, was mir nicht gehört. Leib,
Seele und Seligkeit ist nicht mein, Wie dar-
aus geschlossen werden könne, man müsse nur, wenn
es die Obrigkeit fordert, schwören, sehe ich Nicht ein.
Das aber sehe ich wohl ein, daß nach diesem Grund-
U 2 sich-
 
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