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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0135
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ein Wald bildet. Dennoch ist zweifelsohne den Zeichnern der Zweig
Symbol von Land überhaupt, wie sich das auch andei-wärts nach-
weisen läßt. Das „Erbreis" (Erfrys) wird nach der Stendaler Land-
rechtsglosse von eigen eddir liegende grünt ohne Unterschied ge-
geben {Wiener Sitzgsber. 1882 S. 47=Homeyer, Anra. zu Ssp.
Ldr. I 34). Ihm entspricht das „freie Reis", das in märkischen Ur-
kunden eine ebenso umfassende Rolle spielte (bei A. Stölzel,
Urkundl. Material I Nr. 31, 128, 139, 203). S. auch Michelsen,
Festuca notata 21.

10. Die Erdscholle (der Wasen) als Investitursymbol wurde schoiie
schon unter Nr. 8 in Verbindung mit dem Zweig erwähnt. Für sich
allein kommt dieses Wahrzeichen in O 10b 5 vor. S. Abb. 5 und

den Kommentar zu D 6 b 2. Zwei Erdschollen mit zugehörigen
Zweigen, die 1764 und 1775 bei Übergaben einer Schweige ge-
dient hatten, sind im bayer. Nationalmuseum aufbewahrt (Katalog
der RAltert. Nr. 247, 248.

11. Der goldene Ring als Wahrzeichen der Eheschließung1) bei Trauring
dieser unter den Verlobten gewechselt, ist fast jedesmal zu
sehen, wenn der Text vom Heiraten spricht, D 5 a 2, 3 (O 8 a 1,2,

bei Spangenberg, Beitr. tab.VII, W IIa2, 3 ebenda tab.IXa,
die Nr. 3 farbig bei K o p p, Bilder II 11), b 1 (0 8 a 3, bei Spangen-
berg a.a.O., Wllbl ebenda tab.IXa), 4 (0 9b 2, bei Spangen-
berg tab.VIII, Wllb4 ebenda tab.IXa), 13a 3, 4 (0 22b 3, 4),
15a 5 (O 26b 3), 28a 1 (0 47b 3), 51b 2. Einmal gibt aus subjektiv-
symbolischen Gründen der Mann allein den Ring, D 12 b 1 (0 21a 4).
S. darüber den Kommentar. Ein paarmal, D 14a 2, O 85b 4 ist der
Ring, den die Frau bekommen hat, Zeichen der Ehefrau. Soviel
ergibt sich zunächst, daß in der Ssp.-Illustration die Geschichte
des Traurings beinahe ans Ende ihres Verlaufs gelangt ist. Ur-
sprünglich eine arrha, die beim Abschlüsse eines Verlöbnisses
nach römischem Recht der Bräutigam gab (arrha sponsalicia), war
der Ring in derselben Eigenschaft während der sog. fränkischen
Zeit von südgermanischen Rechten rezipiert worden. Von hier aus

*) Nicht des „Verlobens", wie K. J. Weber, TD. Sp. XXV will.

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