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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0231
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genaht, in demütiger Haltung, weil er ihn „der Gnaden mahnt".
Der Erbe zahlt ihm mit der einen Hand den Lohn, auf den er mit
der andern zu deuten scheint. Denn auch das Fingerauf strecken
in 0 dürfte hier auf einen ursprünglichen Zeigegestus zurück-
gehen. Es ist als ob der Erbe sagen wollte „dieser Lohn muß dir
genügen". Vgl. Graf u. Dietherr, Deut. Rechtssprichwörter 178,
180, 265, 267, G. Hertz, Rechtsverhältn. d. freien Gesindes usw.
84f. In O treffen wir anstatt des Erben die Witwe des Erblassers,
was nach Nr. 3 oben nicht unrichtig zu sein braucht.

5. Zum Schlußsatz von Ldr. I 22 § 2: (Stirbt ouch — he starp). loa (Taf. io)5.

Farben: 1) (liegender Mann) Rock braun, Beinkl. dunkelbraun;
— 2) (dahinter stehende Fig.) Rock braun; — 3) Rock von Grün
und Rot geschacht, Beinkl. gelb; — 4) (Frau) Rock rot, Jacke grün.
Buchstabe S dunkelblau.

= W 16a 5. In 0 17b 4, 5 zerlegt (Geneal. 369) und im Gegensinn.
Unter dem liegenden Mann ist hier kein Boden angedeutet. Da-
gegen sieht man über ihm ein Zahlbrett mit Geldstücken. Der
Zahlende und der Zahlungsempfänger erheben den 1. Zeigefinger;
ebenso die Frau, während sie die r. Hand vor die Brust hält.

Der „gemietete Mann" (Fig. 1) ist gestorben. Bei ihm steht,durch DJ;r El?e des

"° 0 ' Dienstboten

Bartlosigkeit von ihm als der Jüngere unterschieden, hingegen an
der gleichen Tracht und an den Gesichtszügen als gleichgeartet
kenntlich sein Erbe. Ihm zahlt der Dienstherr des gestorbenen
Knechtes dessen rückständiges Geld aus, und zum Zeichen, daß
dieses ein dem Erblasser geschuldetes ist, deutet er nach D mit
der andern Hand — so wie der Erbe mit der R. — auf den Toten.
Die Gebärde der Frau in D könnte als ein Zeigen der leeren Hände
aufgefaßt werden; sie würde also das nicht me lonis ausdrücken.
Anders nach O, wo sich bei allen drei Beteiligten der Befehlsgestus
wiederholt, beim Geldempfänger natürlich als Gebärde des For-
der ns, bei den zwei andern Personen als Gebärde des Vorbehalts
(Handgeb. 214).

Wegen der Jacke, welche die Frau trägt, s. Bd. IEinltg.lOu. oben 12.

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