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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 17.1894

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Hula, Eduard: Beiträge zu den Arvalacten
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https://doi.org/10.11588/diglit.12276#0082

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1) P. Cornelius Geminus = 2079 3;

2) M. Valerius Iunianus = 2079 1;

3) C. Vitorius Hosidius Geta vielleicht = O V... in n. 2079;

4) P. Yitellius Saturninus ;

5) P. Metilius Secundus;

6) P. Manlius Carbo.

Wenn diese 6 Männer im J. 122 Mitglieder des Collegs waren,
so ist es wahrscheinlich, dass die Mehrzahl es schon im J. 119 war,
und der Henzensche Ansatz von n. 2079 scheint somit gestützt. Aber
die Datierung- 122 von n. 2081 ist falsch. A. Larcius Macedo, der in
n. 2081 als Consul suffectus genannt wird, erscheint auf den Meilen-
steinen des J. 122 aus Ancyra oder dessen Nähe C. III 310. 313 als
leg(atus) Aug(usti) pr(o) pr(aetore). Henzen meinte, dass er Legat von
Cappadocien, also damals bereits Consular war. Aber er war vielmehr
Legat von Galatien, das im zweiten Jahrhundert einen besonderen
Statthalter praetorischen Rangs hatte. Demnach war er im J. 122 noch
Praetorier und die Arvaltafel n. 2081, die ihn als Consul suffectus
nennt, fällt später.

Nun kann man den Spiess umdrehen. Wenn n. 2081 später an-
zusetzen ist, so ist es auch n. 2079 wegen der in beiden gleichmässig
vorkommenden assistierenden Mitglieder (oben 1—3), und die aus der
Ansetzung dieser Tafel ins J. 119 sich ergebende Folgerung, die Zahl
der Arvalen sei grösser als 12 gewesen, ist hinfällig. Es scheint daher,
nach dem bis jetzt mir bekannten Material, die gewöhnliche Ansicht
noch nicht widerlegt.

Die Betheiligung der Mitglieder an den verschiedenen Feierlich-
keiten scheint nicht obligatorisch gewesen zu sein; es wäre sonst unbe-
greiflich, dass so viele Schwankungen vorkommen. Nur eine Stelle, die
übrigens auch Licht auf die Sitte wirft, die Mitglieder unter adfuerunt
anzuführen, deutet auf eine Verpflichtung: J. 218 Z. 19 ff.: et in
tetrastijlo reversus est et in coelice cavit et praetextam tlcposuit et in
papiijlione suo reversus. promeridie autem fredres Arvales praetextas
acceper(unt) et in tetrastijlo conveneru(nt) et subsellis consederunt et
ca(v)erunt se adfuisse et sacrum fecisse. Doch war es eine Ver-
pflichtung wohl nur für den, der die Sportein gemessen wollte.

Immerhin lassen die Acten von 118 und 120 eine ziemlich regel-
mässige Betheiligung voraussetzen.4) An der Maifeier nahmen 118 fünf

4) 118 und 120 tritt auffallend die Absicht zutage, die Keihenfolge der Namen
zu regeln. Dass dabei die Dauer der Mitgliedschaft maassgebend war, ist deshalb
wahrscheinlich, weil neu cooptierte Mitglieder zuletzt genannt werden, so 118
 
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