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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 3.1898-1899

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Fuchs, Georg: Angewandte Kunst im Glaspalast 1898
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Paffendorf, Ludwig: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [3]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6386#0072
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liehen Summen, welche für diese Abtheilung
der Ausstellung geopfert wurden, am besten,
d. h. instruktivsten angewendet. Möge man
also zukünftig auch Renaissance, Empire,
Biedermaier - Stil etc. in wirklichen Wohn-
räumen zur Darstellung bringen!

Allerdings müssen gegen alle anderen
Räume mit Ausnahme der von Berlepsch
und allenfalls noch des von Fischer einge-
richteten, der doch wenigstens den Eindruck
eines stimmungsvollen Ganzen vortäuscht,
ähnliche Einwände erhoben werden. Bei
der grossen Masse und Mannigfaltigkeit des
zur Verfügung stehenden Materiales lag es
doch nahe, in einfachen Wohnzimmern ge-
schlossen die Anwendung des Neuen zu
zeigen. Es sollte erzieherisch auf das Pub-
likum eingewirkt werden, es sollte ihm nahe
gelegt werden, wie alle diese Dinge, die
ihm einzeln vorgezeigt noch so fremdartig
scheinen, im Hause zu einem einheitlichen,
schönen Ganzen sich zusammenfügen lassen!
So aber, wie man hier die grosse Menge
dieser dem Publikum an und für sich noch
meist unverständlichen Gegenstände in der
Art der Verkaufs-Magazine auslegte — be-
sonders in dem Saale des Kunstgewerbe-
Vereines — erreicht man nichts, als die
Verwirrung in den noch Fernerstehenden
zu vergrössern und bis zum Widerwillen, ja
zum Spotte zu steigern. Kurz, man schadet
hierdurch der jungen Bewegung. Wenn
München eine Art »Vorort« des modernen
Kunstgewerbes ist, so kann den leitenden
Kreisen der Vorwurf nicht erspart bleiben,
dass sie ohne ein festes, wohlüberlegtes und

99. l 7.

förderndes Programm an die ihnen mit der
Durchführung der Ausstellung auferlegten
höchst wichtigen Aufgaben herangetreten
seien. Wir haben zu den in Betracht kom-
menden durchaus bewährten und hoch-
geschätzten Künstlern und Architekten das
volle Vertrauen, dass sie schon im nächsten
Jahre unter hoffentlich günstigeren Umständen
und unter Benützung der gemachten Er-
fahrungen jene Missstände zu vermeiden
wissen werden. Georg Fuchs—München.

DAS DEUTSCHE
URHEBERRECHT AN WERKEN
DER BILDENDEN KÜNSTE.

(Fortsetzung aus Heft XI, S. 408.)

T)hotographische Reproduktionen von be-
reits vorhandenen photographischen Ori-
ginalaufnahmen können nicht selbst wieder
als photographische Werke gelten, die Ver-
fertiger derselben können daher an diesen
niemals selbständigen gesetzlichen Schutz
gegen Nachbildung erlangen.

Hingegen ist nicht nur die photo-
graphische Originalaufnahme und deren
mechanische Abbildungen als -»bildliches
Ganzes«, gegen Nachbildung auf mecha-
nischem Wege geschützt, sondern auch in
allen ihren einzelnen bildlichen Bestandtheilen.
 
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