Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 3.1898-1899

DOI Artikel:
Paffendorf, Ludwig: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [3]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.6386#0073

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
.SO

Karl Schaefer:

CÜNTHERVACNERs

I. Preis. (Mk. iooo.) Julius Diez

Aus dem Plakat-Wettbewerb der Firma Günther Wagner—!

Dadurch, dass man das Eigen thum
an einer photographischen bildlichen Dar-
stellung vom Berechtigten (Hersteller oder
Besteller) erwirkt, erwirbt man noch nicht
das Recht zur Nachbildung der bildlichen
Darstellung auf mechanischem Wege.

Der fünfjährige Schutz gegen Nach-
bildung photographischer Bildnisse ist nicht
an die Person des »Verfertigers« bei Leb-
zeiten desselben geknüpft; er kann auf andere
Personen bei Lebzeiten übertragen werden und
geht mit dem Ableben des Verfertigers auf
seine gesetzlichen Rechtsnachfolger über. Im
Falle keine solche vorhanden sind und der Ver-
fertiger bei Lebzeiten seine Schutzrechte
nicht abgetreten hat, erlischt das Schutzrecht,

wenn auch die 5 jährige
Schutzfrist noch nicht ab-
gelaufen ist. Nur deutsche
Hersteller photographi-
scher Aufnahmen gemes-
sen Schutz gegen mecha-
nische Nachbildung ihrer
Werke, einerlei wo die

photographische Auf-
nahme erfolgt ist. Aus-
ländische Hersteller ge-
messen in Deutschland —
abgesehen von internatio-
nalen Verträgen — für
ihre photographischen •
Aufnahmen keinen Schutz
gegen mechanische Nach-
bildung, auch dann nicht,
wenn diese in deutsche
Verlage übergehen und
dort zur Veröffentlichung
gelangen.

-K Die Bestrafung j}-

erfolgt in Fällen der Zu-
widerhandlung gegen das
Schriftwerke-, Kunst-
bildwerke- und Photo-
graphienschutzgesetz ein-
heitlich nach den in S<5<
18—38 des Schriftwerke-
münchen. Schutzgesetzes vorgesehe-

Hannover u. Wien. nen Verfolgungs- und
Strafbestimmungen.
Desgleichen erfolgt die Beurtheilung der
aus Zuwiderhandlungen gegen Schriftwerke-,
Kunstbildwerke- und Photographienschutz-
gesetz für die Verletzten sich ergebenden
Entschädigungsfragen, der Fragen nach der
Verjährung der Ansprüche auf Strafver-
folgung, Entschädigung, der Frage der Ein-
ziehung einheitlich nach den diesbezüglichen
Bestimmungen desSchriftwerkeschutzgesetzes.
Wir heben von jenen Bestimmungen in
Kürze die beachtenswerthesten noch hervor.

Der unbefugte, d. h. ohne Genehmigung
des Berechtigten in der Verbreitungsabsicht
und nicht auf Grund eines entschuldbaren
Irrthums unter Hinzutritt von gutem Glauben
veranstaltete oder auch nur intellektuell
 
Annotationen