Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste.
5i
veranlasste »Nachdruck« von Schriftwerken
und die unbefugte »Nachbildung« von Kunst-
bildwerken, Photographien und den diesen
und den Schriftwerken gleichgestellten bild-
lichen Darstellungen (§43 Schriftwerkeschutz-
gesetz und § 11 Photographienschutzgesetz)
wird mit Geldstrafe bis zu jooo Mark be-
straft, welche im Nichtbeitreibungsfalle in
eine Haft- bezw. Gefängnissstrafe sich
verwandelt. Lautet die erkannte Geldstrafe
auf einen Beitrag von 1—600 Mark und be-
trägt die an deren Stelle
für den Nichtbeitreibungs-
fall tretende Freiheits-
strafe nicht mehr als 6
Wochen, so tritt Haft-, in
allen übrigen Fällen Ge-
fängnissstrafe ein, welch'
letztere jedoch nie mehr
als 6 Monate betragen
darf. — Der verbotene
Nachdruck und die un-
erlaubte Nachbildung
werden niemals von den
Behörden von amtswegen
verfolgt; es bedarf viel-
mehr, um das Strafver-
folgungsverfahren gegen
die Veranstalter und Ver-
anlasser in Lauf zu setzen,
stets eines diesbezüglichen
Antrages. Dieser Antrag
kann aber nur in einer
verhältnissmässig kurz be-
messenen Frist von dem
Antragsberechtigten ge-
richtlich gestellt werden.
Antragsberechtigt ist jede
Person, welche durch die
in Rede stehende Nach-
bildung oder den Nach-
druck in ihrem Schutz-
rechte sei es thatsächlich
verletzt, sei es auch nur
gefährdet oder beeinträch-
tigt ist. Für jede dieser
Personen läuft eine drei-
monatliche Antragsfrist
von dem Augenblick an,
wo sie von dem Nach-
druck oder der Nachbildung und der Person
des Veranstalters oder Veranlassers Kennt-
niss erhalten hat. Diese doppelte Voraus-
setzung für die rechtzeitige Anbringung des
Strafantrages bei Gericht würde aber gegen-
über jeder zum Antrage berechtigten Person
ein umständliches Ermittelungs- und Fest-
stellungsverfahren vorerst im Gefolge haben.
Die Gerichte behandeln daher die Sache so,
dass sie bei Einreichung eines Strafantrages
zunächst den Tag der ersten » Verbreitung«
III. Preis. (300 Mk.) oskar zwintscher—Meissen.
Aus dem Plakat-Wettbewerb der Firma Günther Wagner—Hannover u. Wien.
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veranlasste »Nachdruck« von Schriftwerken
und die unbefugte »Nachbildung« von Kunst-
bildwerken, Photographien und den diesen
und den Schriftwerken gleichgestellten bild-
lichen Darstellungen (§43 Schriftwerkeschutz-
gesetz und § 11 Photographienschutzgesetz)
wird mit Geldstrafe bis zu jooo Mark be-
straft, welche im Nichtbeitreibungsfalle in
eine Haft- bezw. Gefängnissstrafe sich
verwandelt. Lautet die erkannte Geldstrafe
auf einen Beitrag von 1—600 Mark und be-
trägt die an deren Stelle
für den Nichtbeitreibungs-
fall tretende Freiheits-
strafe nicht mehr als 6
Wochen, so tritt Haft-, in
allen übrigen Fällen Ge-
fängnissstrafe ein, welch'
letztere jedoch nie mehr
als 6 Monate betragen
darf. — Der verbotene
Nachdruck und die un-
erlaubte Nachbildung
werden niemals von den
Behörden von amtswegen
verfolgt; es bedarf viel-
mehr, um das Strafver-
folgungsverfahren gegen
die Veranstalter und Ver-
anlasser in Lauf zu setzen,
stets eines diesbezüglichen
Antrages. Dieser Antrag
kann aber nur in einer
verhältnissmässig kurz be-
messenen Frist von dem
Antragsberechtigten ge-
richtlich gestellt werden.
Antragsberechtigt ist jede
Person, welche durch die
in Rede stehende Nach-
bildung oder den Nach-
druck in ihrem Schutz-
rechte sei es thatsächlich
verletzt, sei es auch nur
gefährdet oder beeinträch-
tigt ist. Für jede dieser
Personen läuft eine drei-
monatliche Antragsfrist
von dem Augenblick an,
wo sie von dem Nach-
druck oder der Nachbildung und der Person
des Veranstalters oder Veranlassers Kennt-
niss erhalten hat. Diese doppelte Voraus-
setzung für die rechtzeitige Anbringung des
Strafantrages bei Gericht würde aber gegen-
über jeder zum Antrage berechtigten Person
ein umständliches Ermittelungs- und Fest-
stellungsverfahren vorerst im Gefolge haben.
Die Gerichte behandeln daher die Sache so,
dass sie bei Einreichung eines Strafantrages
zunächst den Tag der ersten » Verbreitung«
III. Preis. (300 Mk.) oskar zwintscher—Meissen.
Aus dem Plakat-Wettbewerb der Firma Günther Wagner—Hannover u. Wien.