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Wenn ....

(Ost-Allgäuer Mundart)

Wenn aller Haß im Oberland
Tat’ schmelza mie der Sclineea.
Dös gab’ im Hui1 im Unterland
De’ allergröesdita Seea.

Und brennatat die Lugena2
All’ mie das höllisch Fair,

Nauh8 märet d Wasa4 und äs
Bi üs gar numma tuirJ’ /Holz

Undmemba8 nu ’oin Pfennig gab'
Für ’s Duftet leere Spruch’,

Koi’Arme1 märet meah im Land,
Und alle Beattier rieh8/

K. D. i.

’.s brennrote Göscherl

Geh' halt ’ dei brennrots Göscherl her,
es tuat ’s ja niemand sehg’ti.

1 macht da nur an oanzigs Idoans.
kloaminzigs Busserl gehn.

Die rot’n Bleamln clrübn im Feld,
die leuchten grad so schön :

Dielleicht daß bald der Wind oermeht. —
mer meiß, ob ’s morg'n no steh n.

Wer meiß, ob morg 'n dei Göscherl is
net dennat scho verblaßt,
dann hätt’ ma ebba do mir zmoa
die schönste Zeit Derpaßt.

A. Tauber

1 im Nu. 2 die Lügen. 3 nachher, dann. 4 der Torf. 5 Bei uns gar nicht mehr teuer. 6 wenn man. 7 keine Armen. 8 reich.

D' Neugier'

Was fragt a Bua net heuntzutag
Sei Deandl allsz’summ aus ?

Sag, hast d’ a Geld, sag bringst d’ aa
A Schmieger mit ins Haus ? /net

Kannst d' kocha. mas mei Leibspeis is.
Und tuast d nia zorni mer’n?

Wann 's guat geht, fragt ’r aa rämol:
Hast d' mi a mengt gern ?

Doch mill as Deandl miss’n bloß.
Wann d’ Hochzet denn soll sei’.

Na hoaßt ’s glei: Jessas, fessas na.
Die Neugier’ Don dem Wei’l

A . Kots (h

Kuriosum

In der neuen Bekleidungsordnung für Zollbeamte heißt es:
„Außer Dienst und bei feierlichen Gelegenheiten ist das Trage»
weißer Handschuhe gestattet. Es wird festgestellt, daß zur Dienst-
kleidung eine schwarze Halsbinde oder ein weißer Kragen getragen
werden kann. Beide sollen jedoch über den Rockkragen ringsberum
nicht mehr als strohhalmbreit hinausragen. - Für Wafferzollbe-
amte: Zum Anzug wird weiße Wäsche, steifer Kragen mit scharf um-
gelegten Ecken und querliegende schwarze Halsbinde getragen, lange
schwarze Halsbinde ist gestattet. An Stelle der weißen Wäsche ist
den Beamten der Gruppen 3 und 4 im Dienst das Tragen eines trikot-
artigen Hemdes aus blauer Wolle, am Hals geschloffen, gestattet".

Das ist eine ganz mangelhafte Verordnung. Wir vermiffen be-
sonders die Vorschriften über den geistigen Habitus der Staats-
diener. Hier sollte betont werden, daß zwar jeder Beamte einen eignen
Kopf haben kann, wenn er ohne einen solche» nicht glaubt auskommen
zu können, daß besagter Kopf aber immer mindestens strohbalmbreit
hinter dem des Vorgesetzten Zurückbleiben muß. —Von den Waffer-
zollbeamten der Gruppen 3 und 4 wird vorausgesetzt, daß sie das
trikotartige Hemd aus blauer Wolle, am Halse geschloffen, mir
Würde tragen. Die Beamten beider Kategorien werden erneut dar-
auf hingewiesen, daß sie sich in ihrer eigenen Haut nur außerdienstlich
wohl fühlen dürfen. 3.

Eine Widerspenstige. Bei dem Kreuzbauern erscheinen eines Tages drei Beamte der Bahnbaukommission von wegen der neuen
Lokalbahnlinie, die gerade durch die Scheune des Bauern geführt werden soll. Die Bäuerin vernimmt mit Schrecken die unwillkommene
Kunde, schimpft auf diesen Unfug, indem sie den drei Beamten erklärt: „Sell wär grob no dös rechte, do dürft i g'wifi bei jeden Zug dia

Stadeltüarn af'- und zuamacha. Da habt's mir ja grod no g'feit!"

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Bildbeschreibung

Werk/Gegenstand/Objekt

Titel

Titel/Objekt
"Eine Widerspenstige"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Grafik

Inschrift/Wasserzeichen

Aufbewahrung/Standort

Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES

Objektbeschreibung

Maß-/Formatangaben

Auflage/Druckzustand

Werktitel/Werkverzeichnis

Herstellung/Entstehung

Künstler/Urheber/Hersteller (GND)
Stockmann, Hermann
Entstehungsdatum (normiert)
1927 - 1927
Entstehungsort (GND)
München

Auftrag

Publikation

Fund/Ausgrabung

Provenienz

Restaurierung

Sammlung Eingang

Ausstellung

Bearbeitung/Umgestaltung

Thema/Bildinhalt

Thema/Bildinhalt (GND)
Karikatur
Satirische Zeitschrift
Eisenbahnbau
Beamter
Bäuerin <Motiv>
Scheune

Literaturangabe

Rechte am Objekt

Aufnahmen/Reproduktionen

Künstler/Urheber (GND)
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Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
In Copyright (InC) / Urheberrechtsschutz
Creditline
Fliegende Blätter, 166.1927, Nr. 4259, S. 137

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