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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0096
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Verschlechterung, Unterbewertung oder Minderung der wirtschaftlichen Stärke des schon
genannten Klosters aus jenem Tauschgeschäfte erwachse. Und damit diese unsere könig-
liche Bewilligung wirksamere und länger andauernde Kraft behalte und bei allen Gläu-
bigen der heiligen Kirche Gottes und allen unseren Getreuen stärkeren Glauben und
eifrigere Beachtung finde, haben wir sie unten eigenhändig gefertigt und mit unserem
Ringe siegeln lassen. Monogramm des Herrn Ludwig, des ruhmreichsten Königs. Ich, der
Geheimschreiber Comeatus, habe an Steile von Radleik gegengezeichnet. Gegeben am
11. Januar (847), durch die Gnade Christi im 15. (richtig: 14.) Jahre der Königsherrschaft
des Herrn Ludwig, des ruhmreichen Königs in Ostfranken. In der 10. Indiktion. Gegeben
in der Königspfalz zu Frankonofurt (Frankfurt alM.). Möge in Gottes Namen alles zum
Glücke gedeihen. Amen.

VERMERK 30

Auch das Privilegium der Freiheit und Reichsunmittelbarkeit hat der vorgenannte
Fürst unserem Kloster auf diese Weise erteilt:

URKUNDE 30 (Reg. 3369)

Vorschrift Ludwigs über die Lorscher Reichsunmittelbarkeit und Freiheit

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Ludwig, König von Gottes
Gnaden. Wenn wir um der Liebe Gottes willen den Stätten, an denen Gottesdienst ge-
halten wird und den dortigen Dienern Gottes geeignete Wohltaten erweisen, so dürfen
wir fest darauf vertrauen, daß wir dafür den Lohn der ewigen Vergeltung bei Gott
erringen werden. Zu Nutz und Frommen aller unserer Getreuen, der gegenwärtigen und
zukünftigen sei daher kundgetan, daß der ehrwürdige Samuel, Bischof und Leiter des
Klosters Lorsch, welches zu Ehren der seligen Apostel Petrus und Paulus errichtet ist und
wo der Leib des heiligen Märtyrers Nazarius ruht, gelegen im Oberrheingau an der
Weschnitz, uns die Freiheitserklärung vorlegte, welche unser Herr und Vater, der fromme
Kaiser Ludwig seligen Angedenkens ausgestellt hatte. Sie besagt, daß unser Vater um der
Liebe Gottes und der Ruhe der dort wohnenden Mönche willen das Kloster für immer
unter seinem vollsten Schutz und der Verteidigung seiner Reichsunmittelbarkeit von jeder
Beunruhigung durch staatliche Verwaltungsorgane befreit habe. Der genannte Bischof
und Klosterleiter Samuel forderte zur Erhärtung dieses Vorrechtes, daß auch wir dem
väterlichen Beispiel folgen und aus Verehrung zum heiligen Märtyrer Nazarius, dessen
Leib dort ruht, eine Vorschrift über diese Immunität des Klosters erlassen sollen. Gerne
gewähren wir diese Bitte und haben beschlossen, eine solche königliche Urkunde zu Gun-
sten jenes Klosters zu erlassen. Sie diene den dortigen Mönchen, den Streitern Gottes,
dem Rechte der Reichsunmittelbarkeit und Sicherheit und deren Bekräftigung, der Liebe
für die Pflege des Gottesdienstes und unserem Seelenheile. Durch diesen königlichen Erlaß
bestimmen und befehlen wir, daß kein staatlicher Beamter, kein richterlicher Machthaber
und überhaupt keiner unserer Getreuen, der gegenwärtigen und der zukünftigen, in das
Besitztum des genannten Klosters eingreifen dürfe, weder in seine Kirchen, Wohnstätten
und Äcker noch in seine übrigen Güter, welche es in der heutigen Zeit in verschiedenen
Gauen und Gebieten unter der Botmäßigkeit unseres Königreichs nach Recht und Billig-
keit besitzt, oder in solche, welche ihm von gottesfürchtigen Männern geschenkt worden
 
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