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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0137
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131

Vollmacht bekräftigt und hinsichtlich der Freiheit unseres Klosters einen entsprechenden
Beschluß bekanntgegeben. (Silvester IL, 147. Papst 999—1003. Die Beurkundung er-
folgte also nicht unter Otto I., 936—973 und Abt Gerbod, 951—972, sondern unter
Otto III., 983—1002 und Abt Werner L, 999—1001. Fehlende Jahresdatierung verur-
sachte die chronologisch unrichtige Einordnung schon im Nekrolog und daher auch im
Chronikon.)

URKUNDE 73 (Reg. 3594)

Privileg des Papstes Silvester über die Freiheit des Lorscher Klosters

Bischof Silvester, Knecht der Knechte Gottes, an alle Söhne der heiligen Kirche Gottes.
Es ist unser Wunsch, daß allen, den Gegenwärtigen und den Zukünftigen, bekannt werde,
daß die Abtei Lorsch von altersher einzig und allein der Herrschaft der Könige oder
Päpste unterworfen war und daß sie später durch Vermögensverluste und Überhand-
nähme der Sünden von ihrer früheren Höhe herabsank. Auf Grund einer Erinnerung unse-
res geliebten Sohnes Otto (III., 983—1002), des Kaisers, und auf Fürbitte des Mainzer
Erzbischofs Willigis (975—1011), des Wormser Bischofs Franco (998—999), ihrer Ge-
treuen und aller Bischöfe jener Kirchenprovinz sowie des Bischofs Bernehar von Verden
(Verdun), befehlen wir nun aber kraft unseres Amtes, daß die vorgenannte Abtei durch
diese Urkunde in den früheren Stand zurückversetzt werde. Sie genieße die Freiheit, die
sie vorher erwiesenermaßen hatte, daß sie zwar der Herrschaft der Könige und Päpste
Untertan, von jeder anderen Hoheit aber vollkommen unabhängig sei. Äbte und Mönche
des Klosters sollen, solange sie einen frommen und heiligmäßigen Lebenswandel führen, in
Ruhe und Frieden, ohne Anfeindung durch irgendeinen Menschen bleiben. Wenn sie
aber vom Pfade der Frömmigkeit abweichen, sich unerlaubten und weltlichen Geschäften
hingeben, sollen sie nach unserem Beschluß vom römischen Papste ermahnt und zurecht-
gewiesen werden. Wenn sie sich auf diese Ermahnung nicht bessern, werden wir sie der
königlichen Gewalt überantworten. Wir wünschen, daß dieses von uns festgelegte Aus-
nahmegesetz rechtskräftig und unverletzlich für alle Zeiten bleibe. Wenn es einer zunichte
machen wollte, so rechne er zunächst mit dem Zorne Gottes und außerdem sei er mit dem
großen Banne belegt. Geschrieben durch die Hand des Petrus, des Geheimschreibers und
Archivars der heiligen römischen Kirche im Monat Oktober (999), in der 13. Indiktion.
Lebet wohl!

VERMERK 74

Derselbe Kaiser gab unserem Kloster auch noch Markt und Zoll in Wezenloch (Wies-
loch südl. Heidelberg) auf diese Weise:

URKUNDE 74 (Reg. 3580)

Vorschrift Ottos I. über den Markt in Wiesloch

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Otto, durch Gottes Hilfe
und Güte Kaiser und allezeit Mehrer des Reiches. Alle unsere Getreuen, die gegenwärtigen
und die zukünftigen, mögen wissen und mit Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, daß
wir um des Lohnes der ewigen Vergeltung willen und auf Fürbitte unserer geliebten Ge-
mahlin Adelheid dem ehrwürdigen Abt Gerbod, unserem Getreuen, dem Vorsteher des
 
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