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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0136
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VERMERK 72

Derselbe, inzwischen (am 2. II. 962) zum Kaiser gekrönt, bestätigte unserem Kloster
zum drittenmal das Privileg der Freiheit.

URKUNDE 72 (Reg. 3578)
Dritte Urkunde Ottos I. über die Reichsunmittelbarkeit unseres Klosters
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Otto, von Gottes Gnaden
König der Franken und Langobarden und Patritius der Römer. Kund und zu wissen sei
allen unseren Getreuen, den gegenwärtigen und den zukünftigen, daß wir aus Liebe zu
Gott und um unseres Seelenheiles willen beschlossen haben, daß die (Reichs-)Abtei, die
dem Kloster Lorsch beigegeben ist, künftig zu einer Einheit (mit demselben) verschmolzen
sei und das Kloster unter der Ordensregel und unter dem Abt beständig und unerschütter-
lich immer als Gesamtheit gedeihe. Es war daher unser Wunsch, daß auf die Bitte des
ehrwürdigen Abtes Gerbod, der durch unsere Wahl dort inthronisiert ist, diese königliche
Urkunde ausgestellt werde. In Nachahmung der Wohltätigkeit der verstorbenen Kaiser,
nämlich des verherrlichten großen Karl und des frommen Ludwig, verleihen wir den
Mönchen jenes Klosters das Recht der ordentlichen Abtwahl und unterstellen zum Ge-
meinnutz der dort Gott dienenden Mönche die Abtei selbst der unbeschränkten Gewalt
der Äbte. Wir bestimmen auch, daß der Bischof, in dessen Sprengel das Kloster liegt, auf
keinen Fall dort eingreifen oder die Mönche unvernünftigerweise beunruhigen dürfe. Im
ganzen Bereiche unserer Herrschaft dürfen keine Abgaben aus dem Vermögen des Klosters
erhoben werden. Kein Staatsbeamter, kein Richter, überhaupt niemand darf ohne Willen
oder Genehmigung des Abtes im Gebiete des oft genannten Klosters eine Amtshandlung
vornehmen oder ein Geschäft ausüben. Bisher hier geltende Ansprüche des königlichen
Schatzamtes gehen auf unseren Befehl zur Gänze in den Nutzen des Klosters über. Wir
verbieten, die auf den Gütern des Klosters wohnenden Leute, seien es nun Freie oder Un-
freie, vorzuladen oder ihre Besitzungen gegen einen Beschluß des Abtes zu betreten. Wir
verbieten überhaupt allen Menschen kraft unseres Freiheitsbriefes innerhalb dieses Ho-
heitsgebietes die Durchführung von Verhören, die Errichtung von Wohnungen, die Erhe-
bung von Bußen und Steuern oder irgendeine andere Rechtsverletzung. Wir werden alle
Menschen an einem derartigen oder ähnlichen Unterfangen jederzeit zu hindern wissen,
damit Abt und Mönche alle ihre Gerechtsame unter unserem Schutz in desto größerer
Ordnung und Ruhe besitzen und unabhängiger sich zugunsten des Reiches und zu unserem
Heile Gott widmen können. Zur Bekräftigung, Festigung und Beständigkeit unserer
königlichen Urkunde haben wir sie mit dem Abdruck unseres Siegelringes fertigen lassen
und eigenhändig unterschrieben. Monogramm unseres Herrn Otto, des gnädigsten Kaisers
und allezeit Mehrers des Reiches. Ich, der Kanzler Lüdolf, habe im Auftrage des Erz-
kaplans Bruno gegengezeichnet. Gegeben am 26. Januar im Jahre 963 nach unseres Herrn
Jesu Christi Fleischwerdung, in der 6. Indiktion, im 28. (richtig: 27.) Jahre der Herrschaft
des frommen Kaisers Otto. Geschehen zu Papia (Pavia). Möge die Urkunde Glück brin-
gen! Amen.

VERMERK 73

Den Erlaß seiner kaiserlichen Majestät hat Silvester, der Hohe Priester des römischen
Stuhles, durch Vermittlung und Bemühung des Abtes Gerbod durch seine apostolische
 
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