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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0135
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heit über ihr Kloster und alle seine Besitzungen. Sie sollen Vorsteher sein und Herren.
Mit dem ganzen Ansehen unseres Reiches bestimmen wir, daß die Mönche, die dort ver-
einigt sind oder sich noch vereinigen werden, in Ruhe leben und in gesichertem Frieden
Gott dienen sollen. Wir erteilen ihnen mit königlicher Milde die Erlaubnis und das freie
Ermessen, für ewige Zeiten und vollkommen unabhängig, wenn die Notwendigkeit dafür
gekommen ist, einen Abt aus ihren eigenen Reihen zu erwählen. Zu unserem Seelenheile
haben wir dem vorgenannten Kloster zu seiner Sicherheit eine Urkunde über Unab-
hängigkeit und Schutz ausstellen lassen, durch weiche wir vorschreiben und befehlen, daß
kein Staatsbeamter und kein Richter und kein anderer Mensch sich unterstehen dürfe, ohne
Vollmacht des Abtes irgendeine amtliche, geschäftliche oder besitzrechtliche Handlung in
Angelegenheiten des Klosters vorzunehmen. Sie dürfen die Kiosterleute, seien es nun freie
oder unfreie, nicht auf ungerechte Weise vorladen oder verhören, weder Bußen noch
Steuern bei ihnen einheben. Sie dürfen auf Klostergebiet weder Häuser noch Lager er-
richten, keine Bürgen ausheben oder sich unterstehen, irgendeine Amtshandlung vorzu-
nehmen. Im Besitze der Reichsfreiheit und unter unserem Schutze soll der Abt in Ruhe
und Ordnung all sein Eigentum, frei von jeder Einschränkung, innehaben. Zur Bekräfti-
gung und bleibenden Gültigkeit unserer königlichen Urkunde haben wir sie durch den
Abdruck unseres Siegelringes fertigen lassen und eigenhändig unterschrieben. Mono-
gramm unseres Herrn, des gnädigsten Königs Otto. Ich, der Kanzler Lütolf, habe an Stelle
des Erzkaplans Wilhelm (Ottos I. ältester illegitimer Sohn, geb. 929, Reichskanzler und
Erzbischoj von Mainz, gest. 968) gegengezeichnet. Gegeben am 29. Februar im Jahre 956
nach unseres Herrn Jesu Christi Fleischwerdung, in der 13. (richtig: 14.) Indiktion, im
21. (richtig: 20.) Jahre der Regierung des frommen Königs Otto. Geschehen in Lorsch in
der Hoffnunig auf kommendes Glück. Amen. (Anwesenheit Ottos in Lorsch!)

VERMERK 71

Genannter König Otto hat unserem Kloster auch das Marktrecht in Bensheim mit dieser
königlichen Urkunde verliehen:

URKUNDE 71 (Reg. 3577)
(Urkunde) desselben (Königs) über das Marktrecht in Bensheim

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Otto, König von Gottes Gna-
den. Wir wünschen, daß allen unseren Getreuen, den gegenwärtigen und den zukünftigen,
das Folgende bekanntgemacht werde. Es ist ein frommer und heilsamer Gedanke, für den
Bestand unseres Reiches zu sorgen. Auf die Fürbitte unserer geliebten Gemahlin Adelheid
verleihen wir dem ehrwürdigen Abt Gerbod des heiligen Lorscher Klosters zum Nutzen
der dort Gott dienenden Mönche das Recht, in dem dem Kloster gehörigen Dorf Basines-
heim (Bensheim a. d. Bergstraße) öffentliche Märkte zu veranstalten. Und damit dieses
Geschenk unserer Freigebigkeit dem Abte und seinen Nachfolgern dauerhaft und unge-
schmälert erhalten bleibe und auch in künftigen Zeiten von niemand erschüttert werden
könne, haben wir vorliegende Urkunde ausstellen, mit dem Abdruck unseres Siegelringes
fertigen lassen und eigenhändig unterschrieben. Monogramm unseres Herrn, des erhabe-
nen Königs Otto. Ich, Lütolf, habe im Auftrage des Erzkaplans Wilhelm gegengezeichnet.
Gegeben am 5. März. Jahr wie oben (956). Geschehen in Franconofort (Frankfurt a. M.).
Möge Glück uns geleiten. Amen.
 
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